Kreditanstalt
Finanzinstitute sind Banken. Nach der gesetzlichen Definition in 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes sind dies Unternehmen, die ein Bankgeschäft tätigen, wenn der Geschäftsumfang dieser Transaktionen einen kaufmännisch regulierten Geschäftsverkehr voraussetzt. Eine Auflistung der Einzelgeschäfte findet sich in 1 Abs. 1 1 ZKG. Dabei ist es gleichgültig, ob und in welchem Ausmaß darüber hinaus weitere Aktivitäten durchgeführt werden.
In § 1 Abs. 1 S. 2 KfW sind Banktransaktionen aufgeführt (z.B. Einlagengeschäfte ( „Einlagengeschäft“), Kreditgeschäfte („Kreditgeschäft“), Zahlungsverkehr (Zahlungsmittel), Geldkartengeschäfte, Netzgeldgeschäfte). Der Betrieb auch nur einer dieser Transaktionen rechtfertigt bereits die Existenz eines Kreditinstitutes. Die Bewilligung des Bundesaufsichtsamtes für das Bankgeschäft (BAKred) ist vonnöten.
Sie ist die kollektive rechtliche Bezeichnung für alle Arten von Kreditinstituten, die eine Bewilligung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditinstitut benötigen. Gemäß 1 Kreditwesengesetz sind die Kreditinstitute „Unternehmen, die ein Bankgeschäft tätigen, wenn der Geschäftsumfang eine gewerbliche Tätigkeit erfordert“. Gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1 Kreditanstalt sind Gesellschaften, die ein Bankgeschäft gewerblich oder in einem Ausmaß führen, das eine gewerbliche Tätigkeit impliziert.
1. die Entgegennahme von Drittmitteln als Einlage oder sonstige rückzahlbare Mittel des öffentlichen Rechts, sofern der Anspruch auf Rückzahlung nicht in Inhaberschuldverschreibungen oder Orderobligationen verbrieft ist, unabhängig davon, ob es sich um eine Verzinsung handelt (Einlagengeschäft).
Die Vergabe von Geldkrediten und Akzeptanzkrediten (Kreditgeschäft). Die in § 1 KAG (Beteiligungsgeschäft) beschriebenen Transaktionen. Der Bundesfinanzverwalter kann nach Vernehmlassung der Bank über die Rundfunkanstalt und nach Rücksprache mit der Bank weitere Transaktionen als Bankgeschäft tätigen, „wenn dies nach Ansicht der Öffentlichkeit unter Beachtung des mit dem Bundesgesetz angestrebten aufsichtsrechtlichen Zwecks begründet ist; diese Befugnisse werden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überlassen, die im Einklang mit der Bank vorzugehen hat.
Dies würde dann auch solche Einrichtungen der Aufsicht unterstellen. Im Zweifelsfall bestimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), ob ein Betrieb den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen ist. In Anlehnung an die EU/EU-Richtlinien: Wie in 1 KG sind auch die Leitlinien und Handlungsempfehlungen der EG auf die Aufzählung der für die Kennzeichnung des begleitenden Kreditinstituts getätigten Tätigkeiten ausgerichtet.
Damit spiegelt sich die im Trennbanksystem getroffene Unterscheidung zwischen Geschäfts- und Investmentbanken auch in den EU-Richtlinien wider, dass die Aufzählung im Geltungsbereich der Definition auch nur eine engere Begrenzung des Kreditinstitutes mitberücksichtigt. Nach der Ersten Ratsrichtlinie von 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme bzw. Ausübung der Tätigkeiten der Kreditinstitute ist ein Kreditinstitut, „dessen Aufgabe es ist, vom Publikum eingezahlte oder andere zurückzuzahlende Mittel zu erhalten und auf eigene Kosten zu vergeben“ (1. Bankenkoordinierungsrichtlinie).
Die eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten des Euro-Kreditinstituts lassen sich durch die Verlagerung der Geschäftsbereiche der Geschäftsbanken begründen, die das Passiv- und Aktivgeschäft nur im Sinne eines trennenden Bankensystems abwickeln. Bei den westdeutschen Zentralbanken, die der umfassenden Nummerierung von Bankgeschäften nach 1 Abs. 1 Nr. 1 WpHG unterworfen sind, gibt es keine Veränderungen im Kerngeschäft, sondern das Wertpapier- und Verwahrgeschäft – und damit die Anlagetätigkeit – nach HGB sind Banktransaktionen, deren Ausführung der Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach 32 HGB bedürfen.
Bankenkoordinierungsrichtlinie nicht als Bankgeschäft qualifiziert, was zu verschiedenen Regulierungen innerhalb der Europäischen Union führen kann, da verschiedene Banksysteme (universelle/separate Banksysteme) verschiedenen Rechtsgrundlagen unterworfen sind. Der daraus folgende Bedarf, Investment-Dienstleistungen ähnlich wie das Bankgeschäft in der schmalen Version der EU-Kreditinstitutsrichtlinie zu regulieren, führte 1988 zu einer Wertpapierdienstleistungsrichtlinie des Bundes.
Hauptziel ist die Schaffung eines einheitlichen Genehmigungsverfahrens für Gesellschaften, deren Unternehmenszweck die Erbringung von Leistungen im Wertpapiergeschäft ist. Die vorliegende Direktive legt die Prinzipien der Europäischen Union fest: Kontrolle des Herkunftslandes, freier Dienstleistungsverkehr und freie Niederlassung – in Anlehnung an die Bankenkoordinierungsrichtlinien – auch für Gesellschaften, die nur im Investment Banking tätig sind und nicht den Bestimmungen der Bankenkoordinierungsrichtlinien unterworfen sind.
Das Erfordernis einer regelmäßigen Überwachung ist auch für die erforderlichen quantitativen Eigenmittel in Bezug auf das getätigte Geschäft festgelegt. I. S. d. Direktive sind die natürlichen und juristischen Personengruppen genehmigungspflichtig, wenn sie mindestens eine der in Annex 1 der Direktive aufgelisteten Tätigkeiten ausführt oder wenn sie die in Annex 2 aufgelisteten Geräte benutzt, auf die sich die angebotene Dienstleistung bezieht.
Die aufgelisteten Transaktionen umfassen: Weil für Universalkreditinstitute, die im Rahmen der Bankenkoordinierungsrichtlinie bereits Mindeststandards gelten, auch die Regeln der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie gelten würden, wenn die aufgelisteten Transaktionen durchgeführt würden, bestünde die Möglichkeit, dass konstruktive Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie zu Wettbewerb führen würden. Unter Kreditinstituten versteht man nach 1 Kreditwesengesetz (KWG) Gesellschaften, die Bankgeschäfte (Einlagen, Kredite, Disagien, Wertpapiere, Depots, Anlagen, Forderungsverkäufe, Bürgschaften, Girokonten) tätigen, deren Geltungsbereich eine gewerbliche Tätigkeit impliziert.
Kreditanstalten sind also alle Institute, die mitverantwortlich sind: Institute, Sparanstalten, Bausparkassen, Girobanken, Vereine und Zentralbanken sowie Privatkreditvermittler etc. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes sind keine Institute die Europäische Zentralbank, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die KfW und die Pfandleihe. Nach der gesetzlichen Definition in 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) (Bankenaufsicht) sind Institute Gesellschaften, die ein Bankgeschäft tätigen, wenn der Geschäftsumfang dieser Transaktionen eine kaufmännische Betriebsführung erfordert.
Nach den vorstehenden Bedingungen sind Gesellschaften in der rechtlichen Form einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft auch Kreditanstalten. In den Kreditanstalten sind auch Zweigniederlassungen von ausländischen Gesellschaften enthalten, die in Deutschland voll kommerzielles Bankgeschäft tätigen (Kreditbanken). Für das Bankgeschäft benötigen die Institute die schriftliche Genehmigung des Bundesaufsichtsamts für das Bankgeschäft (BAK).
Abgesehen vom Investmentgeschäft, das den Investmentgesellschaften vorbehalten ist, kann die Lizenz alle Formen von Banktransaktionen abdecken (sog. Volllizenz) oder auf Einzelbankgeschäfte eingeschränkt sein, wie es bei Ratenkreditinstituten oft der Fall ist. Die Bandbreite der erlaubten Banktransaktionen und sonstigen Transaktionen mit Sonderkreditinstituten, die besonderen Bundesvorschriften unterworfen sind und nur in gewissen rechtlichen Formen durchgeführt werden dürfen, ist durch das Gesetz eingeschränkt.
Darüber hinaus unterliegen öffentlich-rechtliche Kreditanstalten betriebswirtschaftlichen Beschränkungen, die sich aus dem Niederlassungsrecht und der Satzung ergaben. Sämtliche anderen Institute können im Sinne ihrer Satzung die von der Bewilligung erfassten Banktransaktionen durchführen und – unter Vorbehalt der Bewilligungspflicht – auch andere Transaktionen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vornehmen, die dem BAK nur mitzuteilen sind, wenn sie nicht von der Meldepflicht befreit sind.
Das Geschäftsfeld der Handelsbanken (Kreditbanken, Spar- und Kreditgenossenschaften) umfasst in der Regel andere Transaktionen als das Bankgeschäft im eigentlichen Sinn. Kreditinstitute im Sinn des Gesetzes sind die Bank, die Bundesanstalt mit der Postbank und den Postscheckkämtern, die Kreditinstitute, die Kreditinstitute der Kreditinstitute, die Kreditinstitute der Kreditinstitute, die Kreditinstitute der Kreditinstitute, die Kreditinstitute für Wiederaufbau und die sozialen Versicherungsträger sowie Versicherungen, gemeinnützige Wohnungsunternehmen und Verpfänder und die Einrichtungen der Landeswohnungspolitik, die nicht in erster Linie das Bankgeschäft betreiben.
Kreditanstalten, die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit keine Beaufsichtigung benötigen, können das LAB von der Einhaltung der wichtigsten aufsichtsrechtlichen Vorschriften (einschliesslich der Bewilligungspflicht) befreien.
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