Home > Kredit für Azubis ohne Bürgen > Voraussetzung für Bürgschaft

Voraussetzung für Bürgschaft

Eine Garantie ist wie ein Geschenk ein einseitig bindender Vertrag. Eine einzige Absichtserklärung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags. Ist dies nicht möglich, übernimmt er auch die Schulden und die aufgelaufenen Zinsen. Einzige Bedingung, die ein Garant erfüllen muss, ist die Volljährigkeit. Die Garantie kann auch auf mehrere Personen verteilt werden.

Garantie: Überblick über Begriffsbestimmungen, Bedingungen und Vertragsinhalte

Garantie (OR 492 ff.): Bei dieser vertraglichen Absicherung ist ein Dritter (Bürge) bei Nichterfüllung durch den Schuldner zur Leistung von Schadenersatz bereit. Bei Nichterfüllung des Schuldners hat der Garant die Ersatzsicherung zu stellen. Die Garantie steht unter der Bedingung, dass die Hauptforderung zu Recht besteht (OR 492 Abs. 2), da die Garantie eine Nebenpflicht ist.

Die Garantie ist Teil der Personalsicherheit. Für die Gültigkeit der Garantie müssen folgende formale Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 493 OR): Bei physischen Subjekten muss auch die Garantieerklärung des Garantiegebers mit Ausnahme von Garantien mit Haftungssummen unter 2000 Franken veröffentlicht werden (Art. 493 Abs. 2 OR). Erfolgt zur Vermeidung der staatlichen Beglaubigung eine Unterteilung in kleine Mengen, so richtet sich die Garantie der Einzelteilbeträge nach der für den Gesamtwert vorgeschriebenen Ausgestaltung („Form“) (Art. 493 Abs. 4).

Dem Garanten bleiben unterschiedliche Abwehrmöglichkeiten. Er verfügt damit über die Mittel zur Verteidigung nach dem Garantierecht: Der Garantiegeber verfügt neben den Abwehrmitteln aus der Garantie selbst auch über weitere Abwehrmittel aus dem Basisvertrag, obwohl er selbst nicht Vertragspartei ist.

Gemäß ODER 502 Abs. 1 kann der Garantiegeber dem Kreditgeber Einwendungen aus dem zugrundeliegenden Geschäft gegenüberstellen. Wenn die Anleihe mit dem Begriff „gesamtschuldnerisch“ versehen ist, kann sich der Kreditgeber unmittelbar an den Garantiegeber wenden, ohne vorher den Schuldner zu verklagen oder auf die Verwirklichung von Hypotheken zu warten. Da gibt es den alten Rechtsspruch: „Man sollte einen Garanten erwürgen“.

Die alten Bürgschaftsgesetze führten zu Privatinsolvenzen und Familiennotfällen, weil sich ein leichtsinniger Garant für mehr engagierte, als er ertragen konnte. Im Jahr 1941 revidierte der Gesetzgeber das Bürgschaftsgesetz und schuf diverse Hindernisse zum Schutze der Gewährträger. Seitdem ist die Privatgarantie praktisch weg. Der Bürgschaftsvertrag schafft eine eigenständige Verbindlichkeit, die Bürgschaft ist eine Nebenpflicht.

Die Gewährträgerhaftung ist damit von der Hauptpflicht abhaengig, waehrend die Gewährträgerhaftung unabhaengig davon gerechtfertigt werden kann. Weitere Informationen zur Unterscheidung zwischen Bürgschaft und Gewährleistung finden Sie im Abschnitt „Garantie“. In der kumulierten Schuldenübernahme ist der Schuldner für seine eigene Leistungsfähigkeit verantwortlich, während der Garant für die Leistungsfähigkeit des Bürgen, d.h. einer anderen Persönlichkeit, verantwortlich ist.

Für die Bewertung, ob eine Bürgschaft oder eine Garantievereinbarung oder eine kumulierte Schuldenübernahme besteht, ist in jedem Fall eine Interpretation der Absichtserklärungen der Beteiligten erforderlich. Wie bedeutsam es in der Praxis ist, zwischen Garantie und Bürgschaftsvertrag bzw. kumulativer Schuldenübernahme zu unterscheiden, zeigt sich besonders in der Ausgestaltung, da die Garantie formgebunden ist, der Bürgschaftsvertrag und die Kumulativübernahme jedoch informell abgeschlossen werden können.

Wenn ein Bürgschaftsvertrag als Garantie gilt, aber die formalen Voraussetzungen nicht erfuellt, ist der Auftrag ungültig und kann nicht als Bürgschaftsvertrag oder kumulierte Schuldenübernahme gewertet werden.

Leave a Reply

Your email address will not be published.

Ja, auch diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahrt ihr alles zum Datenschutz