Die Pauschalbeträge, die rückwirkend zum 1. März 2012 und zum 1. Januar und 1. August 2013 gelten, hat das BMF nun veröffentlicht. Die Pauschale für sonstige Umzugskosten gemäß § 10 Abs. 1 BUKG beträgt: für verheiratete Personen am Ende des Umzugs. Das Datum, an dem Sie Ihren Umzug abgeschlossen haben, war auch für 2013 wichtig. Die Umzugsbeihilfe betrug vom 1. Januar bis 31. Juli 2013 1.374 Euro für Ehepaare, 687 Euro für Singles und 303 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.
Veränderung der Aufwendungen für Umzüge ins Ausland
Beim Berechnen der Umzugspauschale für Mitarbeiter, die ins Ausland umziehen, müssen Sie vorsichtig sein. Seit dem Inkrafttreten der neuen Internationalen Umzugsverordnung (AUV) im Jahr 2013 bilden die pauschalen Zuschläge für andere Umzugskosten nach 10 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) nicht mehr die Berechnungsgrundlage, sondern gewisse prozentuale Anteile des Grundgehaltes der Klasse 8 der Klasse A13 nach § 18 AÜV.
Beispielsweise führen die Neuregelungen in nahezu allen Ländern zu einer Kürzung anderer Umzugsbeihilfen, die bei Umzügen ins Ausland entweder nicht steuerpflichtig sind oder als einkommensbezogene Kosten berücksichtigt werden müssen (die Pauschalierung wird nur für Kleinkinder erhöht). Beispielsweise wurden die anderen Umzugsbeihilfen für Einsätze innerhalb der Europäischen Union mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren für ledige/verheiratete Personen seit dem 1. August 2013 von 1.075/2.150 EUR auf nur noch 973/1.897 EUR reduziert (d.h. um 102/253 EUR).
Schlussfolgerung: Für Unternehmen, die in ihrer Reisekostenabrechnung oder Arbeitnehmerentsendung noch auf die alte Umzugspauschale verweisen, besteht daher dringender Handlungsbedarf. 2. Auch die übrigen steuerfreien Umzugsbeihilfen sollten sofort an die neuen Regelungen angepaßt werden. Wurde die alte (zu hohe) Umzugspauschale bisher unversteuert zurückerstattet, sollte überprüft werden, ob die Abrechnung im Jahr 2013 noch nachträglich änderbar ist.
Umzugspauschale: Abzug der Umzugskosten von der Mehrwertsteuer
Eine Übersiedlung kann viel kosten. Oft besteht jedoch die Moeglichkeit, das Steueramt in einen solchen Schritt einzubeziehen. Unter welchen Bedingungen dies möglich ist und wie Sie mit der Umzugspauschale ohne großen Kraftaufwand einen pauschalen Betrag auf Ihre Steuermeldung anwenden können, lesen Sie in diesem Aufsatz.
Umziehen: Professionell oder persönlich? Prinzipiell muss man differenzieren, ob ein Wechsel aus geschäftlichen oder persönlichen Erwägungen ist. Im Falle von Standortverlagerungen aus professionellen Erwägungen können wesentlich mehr Gebühren erhoben werden als bei Verlagerungen aus privatem Anlass. Bei einem professionell initiierten Standortwechsel können viele Aufwendungen im Zusammenhang mit einkommensbezogenen Aufwendungen ausgewiesen werden.
Im Falle von Privatumzügen der Abzugskosten ( „Umzugsunternehmen“ oder „Handwerker für die Sanierung der neuen oder älteren Wohnung“) über die Haushaltsdienstleistungen (siehe auch Beitrag „Handwerkerrechnungen für die Einkommensteuer“). Doch damit ein Wechsel aus beruflichen Gründen beim Fiskus gelingen kann, muss ein guter Anlass für den Wechsel nachgewiesen werden.
Dies ist z.B. der Fall, wenn: ein Wechsel in erster Linie deshalb statt gefunden hat, weil er (überwiegend) im Sinne des Arbeitsgebers ist (z.B. wenn Sie als Hausverwalter in eine Amtswohnung umziehen). Auch hier sind die Voraussetzungen für die Erkennung eines professionellen Schrittes sehr vage.
Oftmals muss von Fall zu Fall entscheiden werden, ob ein Wechsel wirklich professioneller ist. Ein guter und stichhaltiger Grund, den man dem Steueramt im Schreiben zur Steuermeldung nennt, kann sicherlich dazu beitragen, Entsorgungskosten als Berufskosten in die einkommensbezogenen Ausgaben einzubeziehen. Wenn Sie professionell umziehen, haben Sie die Gelegenheit, Ihre Ausgaben durch Einzelbelege zu belegen und diese im Umfang der einkommensbezogenen Ausgaben zu beanspruchen.
Der Punktekatalog, der eigentlich berücksichtigt werden kann, ist lang: Beim Transport müssen zuerst alle Quittungen aufbewahrt und dann die anfallenden Gebühren in der Umzugssteuererklärung 2016 einbehalten werden. Wenn Sie professionell umziehen (oder den Wechsel im Zusammenhang mit einer außerordentlichen Last, z.B. durch Erkrankung, glaubwürdig machen können), können Sie Ihre „sonstigen Umzugskosten“ auch ganz unkompliziert über die sogen.
Zusätzlich wird ein Aufschlag von 322 EUR für jede weitere ziehende Haushaltsperson erhoben. Wem die Kosten für den Einzug nicht zu hoch sind oder es nicht gelingt, alle Quittungen für seinen Einzug einzuziehen, der kann diese pauschalen Kosten für den Einzug ganz unkompliziert in der Steuermeldung vermerken und erhält das Steueramt zurück.
Die Pauschale deckt auch alle anfallenden Nebenkosten (z.B. Wohnen, die meisten Sanierungsarbeiten im Altbau, Tipps für die Hilfskräfte, Küchenein- und -ausbau sowie Rückmeldegebühren). Wem also beträchtliche Entsorgungskosten entstehen (die die oben erwähnten Pauschalen klar übersteigen), der sollte sich gerade darüber Gedanken machen, ob ein Kostennachweis nicht mehr sinnvoll ist.
Bei Umzugsratgeber. de finden Sie übrigens weitere Infos zur Umzugskostenpauschale und weitere, nützliche Hinweise, wie ein Umzug reibungslos und wirtschaftlich durchgeführt werden kann.
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