Nach der Behandlung haben Sie die Möglichkeit, die Gebühr in bar oder mit EC-Karte und PIN zu bezahlen. Die Behandlung auf offene Rechnung findet nicht statt. Muss ich die Behandlungskosten für ein verletztes Tier bezahlen? Ihre Rechnung können Sie direkt in bar oder mit EC-Karte bezahlen. Eine Behandlung gegen Rechnung wird nicht durchgeführt!
Zum Tierarzt
Gemäß 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Tierschutz hat diejenige, die ein Haustier pflegt oder pflegt, es entsprechend zu füttern und zu ernähren. Ab und zu muss jedes einzelne Lebewesen zum Tierarzt. Im Regelfall bestellt der Halter beim Tierarzt im Sinn von Artikel 394 ff.
Ein Arbeits- und Dienstleistungsvertrag (Art. 363 ff. OR) steht nur in besonderen Ausnahmen zur Verfügung, wenn der Tierarzt eine ganz spezifische Aktivität ausübt und einen entsprechend großen Behandlungserfolg versprechend ist, z.B. bei einer Röntgenaufnahme oder einer Vakzination. In diesem Fall kann der Tierarzt in Ermangelung eines Erfolges gezwungen sein, seine Leistung unentgeltlich zu verbessern oder sein Honorar zu senken.
Der Vertreter (Tierarzt) ist gemäss Artikel 398 Absatz 2 des Schweizerischen Obligationenrechts gegenüber dem Kunden (Tierhalter) für die gewissenhafte und gewissenhafte Durchführung des ihm anvertrauten Geschäfts verantwortlich. Der Tierarzt und der Arzt sind als Träger eines staatlich geprüften Befähigungsnachweises besonders pflegebedürftig und loyal. Selbst wenn er prinzipiell nicht für den Gelingen einer Intervention verantwortlich ist, muss er die allgemeinen Prinzipien der (Tier-)Medizin beherrschen, die sich durchgesetzt haben, und nach allen Kunstregeln eine Diagnostik erstellen und eine Therapie vorschreiben, die der gemachten Diagnostik entspr. ist.
Der Fachtierarzt ist zur Weiterbildung und zur Information über den wissenschaftlichen Fortschritt im Rahmen der Möglichkeiten durch Fachjournale, neue Lehrbücher und Konferenzen angehalten. Die Loyalitätspflicht ist von der Sorgfaltspflicht zu trennen, wonach der Tierarzt nicht nur das Nötige unternimmt, sondern alles für den Erfolg des Auftrags und vor allem auch auslässt, was dem Kunden schadet, besonders der finanzielle Nachteil.
Für den von ihm verursachten Sachschaden infolge einer schuldhaften Sorgfalts- und Loyalitätspflichtverletzung ist der Tierarzt sowohl vertragsrechtlich (Art. 398 OR) als auch außervertraglich (Art. 41 OR) haftbar. Der Tierarzt ist ein Fachmann, daher ist in den meisten Faellen deutlich, dass er ein Recht auf Entschaedigung hat.
Der Tierarzt entscheidet über die Behandlungskosten.
Das bedeutet, dass der Tierarzt die Bemessungsgrundlage für die Rechnungsstellung selbst bestimmen kann.
Die Beziehung zum Tierarzt ist besonders gefühlsbetont, denn er sorgt für die Sorgen des vielleicht sehr erkrankten Tiers, bemüht sich, sein langwieriges Leid zu mildern oder muss es im Ernstfall einschläfern. Für empfindliche Tierbesitzer bedeutet eine solche Behandlung eine große psychische Last, die auf die Bewertung der technischen Eigenschaften des Veterinärmediziners abläuft.
Es ist auch zu beachten, dass der Tierarzt nicht für das Scheitern seiner Arbeit verantwortlich ist. Sollte das Lebewesen trotz tierärztlicher Intervention sterben, kann der Tierarzt dafür nur bei eindeutigen künstlerischen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden, in jedem Fall aber nur unter schwierigen Vorraussetzungen. Wenn der Tierbesitzer trotz allem der Meinung ist, dass der Gebührenzettel des Veterinärs zu hoch ist oder Arbeiten enthält, die nicht ausgeführt wurden, ist es am besten, mit dem Tierarzt zu sprechen.
Sollte ein solches GesprÃ?ch nicht erfolgreich sein, kann man sich trotzdem an die Schweizerische VeterinÃ?rgesellschaft (GST) wenden. Kommt keine Vereinbarung zustande oder ist ein Tierarzt nicht Mitglieder der AHV, muss geprüft werden, ob sich ein Verfahren auswirkt. Die Aufwendungen und Erträge in Zivilprozessen von weniger als zehntausend Francs sind in der Regel unverhältnismässig.
Im Regelfall sind die Prozesse vor Friedensrichtern nicht besonders komplex. Tierbesitzer sind gut beraten, die Kosten vor der Therapie mit ihrem Tierarzt zu erörtern. Durch eine solche Kostenabschätzung können die meisten Streitigkeiten über die Honorarstufe des TA vermieden werden. Grundsätzlich gilt, dass die Verantwortung eines Veterinärs eine grobe Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Heilkunde voraussetzt.
Der Tierarzt ist prinzipiell nur für unverzeihliche Fehler, tatsächliche Fehlverhalten oder sachlich überflüssige Therapien verantwortlich. In schwerwiegenden Ausnahmefällen ist der Erwerbswert des durch die Operation verendeten Tiers, der z.B. bei Springern oder Nutztieren nicht unbedeutend sein kann. Darüber hinaus wird auch der so genannte Zuneigungswert, d.h. der Gefühlswert, den das Pferd für seinen Besitzer hatte, bei der Beurteilung der Entschädigung mitberücksichtigt („Art. 42 Abs. 3 OR“).
Der Tierarzt hat keine Garantie auf Erfolg, sofern ein Vertragsverhältnis besteht. Der Rechtsstatus des Veterinärs ist dem des Humanarztes sehr nahe. Für beide gilt prinzipiell das gleiche Haftungsprinzip. In Einzelfällen sollte dem Tierarzt jedoch mehr Risiko und ökonomisches Denkvermögen gegeben werden als dem Arzt. Zumal der Tierbesitzer in den meisten FÃ?llen, wenn er keine Krankenversicherung oder Unfall-Versicherung fÃ?r Erkrankungen und SchÃ?den seines Tiers abschließt, die anfallenden Ausgaben selbst tragen muss und nicht, wie im Falle des menschlichen Arztes, Ã?ber eine Krankenversicherung.
Er hat das Vorhandensein eines Schaden, die Schadenshöhe, die Verletzung der Sorgfaltspflicht und den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Fahrlässigkeit und dem Eintritt des Schadensfalles nachzuweisen. Dem Tierarzt muss nachgewiesen werden, dass ihm kein schlechtes Benehmen vorzuwerfen ist. Einem Tierarzt eine Sorgfaltspflicht nachzuweisen, kommt nicht umhin, das betreffende Objekt untersuchen zu lassen bzw. zu untersuchen (Autopsie des Tierkörpers).
Die Autopsie sollte aus Vorurteilsgründen nicht vom Haustierarzt, sondern z.B. vom Tierarzt des Kantons durchgeführt werden. Danach sollte das GesprÃ?ch mit dem Tierarzt angestrebt werden. Sollte keine Vereinbarung mit dem Tierarzt getroffen werden, müssten die Möglichkeiten einer möglichen Zivilklage gegen den Tierarzt geprüft werden. Erst in eklatanten Ausnahmefällen können tatsächliche Sachschäden gemäß 144 Strafgesetzbuch behauptet werden.
Eine zivil- oder gar strafrechtliche Klage ist in der Regel nicht wirtschaftlich sinnvoll, da es sich nur um kleine Summen handeln kann, die durch die Kosten der Rechtsdurchsetzung für Rechtsanwälte, Sachverständigengutachten, Vernehmungen von Zeugen und Gerichten schnell überschritten werden. Kein Wunder also, dass es so gut wie keine Gerichtsentscheidungen zum Veterinärrecht gibt, da die meisten Prozesse in einem früheren Zeitpunkt außergerichtlich beigelegt werden.
In der tierärztlichen Findelbehandlung sind oft unangenehme Konflikte aufgeflammt. Wenn ein verwundetes Findelkind, wie z.B. eine geschlagene und unbekannte Katz, zum Tierarzt gebracht wird, glaubt er oft, seine Tierschutzaufgaben ausreichend erfüllt zu haben. Die Tierärztin hingegen ist wahrscheinlich gewillt, Erste-Hilfe-Leistungen zu leisten.
Die Schweizerische Tierärztegesellschaft (GST) hat deshalb 1994 Leitlinien zur Vergütung der Behandlung von Findelkindern, nämlich Hunde und Katze, herausgegeben. Demnach ist jeder Tierarzt aus ethischen Erwägungen zur Erstversorgung oder, wenn nötig, zur Einschläferung gezwungen, und zwar ungeachtet dessen, ob für ein Findelkind, das ihm bei einem Unfall vorgestellt wurde oder krank ist, eine Zahlung in Betracht kommt.
Prinzipiell ist derjenige, der die Ware liefert, der Kunde. Es liegt daher im wohlverstandenen Sinne des Auslieferers, herauszufinden, wer der Tierbesitzer ist und seine Kosten nach den Vorschriften der Direktion ohne Bestellung in Rechnung stellt. Falls die das Tier liefernde Partei nicht in der finanziellen Situation ist, den Tierarzt zu bezahlen, und falls auch der Tierbesitzer nicht kontaktiert wird, sollte die örtliche Tierschutzbehörde kontaktiert werden, um eine vollständige oder teilweise Rückerstattung zu erhalten.
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