In einem Insolvenzverfahren gehört die Bank zu Ihren Gläubigern. Aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger gehört auch die Bank der Autofinanzierung in die Liste der Gläubiger Ihres Insolvenzantrags. Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter einen zieht, um eine. Eine Kündigung des Leasingvertrages ist dagegen nicht zulässig, wenn bereits ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters sind jedoch möglich, wenn dieses Recht vertraglich vereinbart wurde.
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Das Rechtsverhältnis zwischen einem Institut und seinen Abnehmern ist in der Regel sehr unterschiedlich. Daraus resultieren auch bei Störungen des Geschäftsverkehrs zwischen Banken und Abnehmern durch die Insolvenz des Unternehmens eine Vielzahl schwieriger rechtlicher Fragen. Ziel dieser Arbeiten ist es, dem Praktizierenden klare Anweisungen zu erteilen, wie sich die einzelnen Phasen der Insolvenz, vor allem die Einstellung der Zahlungen, der Insolvenzantrag, das Verkaufsverbot, die Beschlagnahme, die Eröffnung des Konkurses oder des Vollstreckungsverfahrens, der Antrag auf Vergleich und Vergleich sowie die Zwangsregulierung auf das Bankgeschäft auswirkt.
Aus Vereinfachungsgründen wird in dieser Schrift nur die „Bank“ erwähnt. Diese Erläuterungen beziehen sich jedoch natürlich auf alle Institute, vor allem auf Geschäfts- und Genossenschaftsbanken, Privat- und Sparkassen. Zur Erleichterung der Bedienung des Buchs habe ich auf identische Erklärungen weitestgehend verzichtet und sie an den entsprechenden Punkten wiedergegeben.
Leasing- und schweizerisches Recht: gegenwärtige Problemstellungen und Trends
Nun, die Hälfte von allen Leasinggüter sind Autos, dagegen werden kaum Grundstücke vermietet. Ende 2005 veröffentlichte der Verband Schweizer Leasing, dessen Mitglieder ca. 90% des Vermietungsvolumens ausmachen: Die folgenden Daten: Der Autor dankt Dr. Marcus Heß, Geschäftsführer des Verbandes Schweizer Leasing, für für seine kritik. Ungeachtet der grossen volkswirtschaftlichen Bedeutung hat das Schweizer Recht keine besondere Gesetzeslage singgeschäfte- singgeschäfte.
In der Gespräch mit ausländischen sind es wieder die gleichen Stellen, die als „Eigenheiten“ des Schweizer Rechtes müssen herausgestellt werden: Vermögensschutz, Verpfändungsver- und Trennung im Insolvenzfall. Besonders interessant sind der Sale-and-Lease-Back und der Sale-and-Lease-Back aus den Vereinigten Staaten von Amerika übernommene Pacht und Lease-Back. Spezielle Erwähnung verdient außerdem die speziellen Gesetze in den Bereichen Verbraucherdarlehen und Geldwäschereibekämpfung, die die Leasinggeschäft noch weiter verkomplizieren und erhöhen.
Vereinbaren die Vertragspartner bei Vertragsabschluss, dass das Leasingobjekt in erster Linie unter schäftliche genutzt werden soll, steht die Investition tionsgüterleasing zur Verfügung. Wenn die Vertragspartner den Mietgegenstand für den privaten Gebrauch nutzen wollen, besteht Verbraucherleasing. Für Verträge gilt das Verbraucherkreditgesetz zwischen 500 und 80000 Franken, sofern diese eine Erhöhung der vertraglich festgelegten Mietpreise bei einer vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages vorschreiben.
Das bedeutet, dass der größte Teil von Leasinggeschäfte für private Zwecke aufgezeichnet wird. Der Zweck des Verbraucherkreditgesetzes ist der Kreditnehmer zu schützen und verpflichtet den Darlehensgeber daher unter anderem, eine Kreditfähigkeitsprüfung, d.h. detaillierte Prüfung der Kreditfähig-Fähigkeit des Leasingnehmers zur Verfügung zu stellen. Verletzt der Vermieter diese Verpflichtung ernsthaft, geht sein Konto sprüchegegenüber an den Mieter verloren. Die Sache muss der Mieter zurückgeben, aber er hat nichts zu schulden und kann bereits Zahlungen leisten zurückfordern.
Auch das Verbraucherkreditgesetz enthält stellt hohe formale Anforderungen an für Leasingverträge. Bei Missachtung erlischt der Mietvertrag. Darüber, enthält das Verbraucherkreditgesetz, verschiedene andere Regelungen zum Schutze des Mieters, wie z.B. siebentägiges das Rücktrittsrecht des Mieters nach Abschluss des Mieters. Bei Immobilienleasing kauft die Leasing-Gesellschaft gewerblich oder gewerblich genutzte Grundstücke, um sie anschließend dem Mieter gegen Entrichtung eines Leasingzinses an Verfügung langfristig zur Verfügung zu halten.
Nach Ablauf der Vertragslaufzeit hat der Mieter das Recht, das Objekt an überneh-männer, auf oder zurückzuge- n zu vermieten. Lediglich die Bestimmung, dass die Liegenschaft zu einem vorab festgelegten Restwert erworben werden darf, ist als Erwerbsrecht der öffentlichen Dokumentation untergeordnet. Leasing-Gesellschaften werden als finanzielle intermediäre betrachtet und unterliegen somit dem Bundesrecht über dem Bekämpfung von Geldwäscherei (GwG).
Leasing-Gesellschaften müssen erstellen auch auf ihre Geschäft über abgestimmte Anweisungen, die Geldwäscherei- bekämpfung sowie ein Money wäschereifachstelle oder einen Compliance-Beauftragten benennen. Er möchte ein Objekt, das ihm bereits gehört, durch Leasing ausgleichen. Dazu veräußert er das Mietobjekt in einem ersten Verkaufsschritt an eine Leasingfirma (Sale) und vermietet es dann wieder an rück (Lease Back).
Das Gericht geht davon aus, dass die Immobilie tumsübertragung auf der Leasinggesellschaft lediglich der Sicherung dient und der Leasing-Objekt daher als Verpfändung müsse gilt. Im Schweizerischen Bürgerlichen Gesetzbuch (ZGB) ist jedoch festgelegt, dass der Pfandgegenstand im Eigentum des Pfandgläubigers gläubigers gegenüber stehen muss und nicht beim Pfandgläubiger verwahrt bleiben darf; anderenfalls verfällt der Pfandgläubiger.
Damit das Pfandrecht nicht verletzt wird, ist der Mietgegenstand somit während der Mietzeit bei der Leasing-Gesellschaft, was jedoch dem vertraglichen Zweck der Vermietung widerspricht, der Gebrauchsüberlassung, Stand würde. Eine Investorin aus den Vereinigten Staaten mietet eine Anlage von einem Schweizer Unternehmen (z.B. Rollmaterial der Schweizer Bahn, Swissair-Flugzeuge) oder Kraftwerken.
Wenn der Mieter das Leasing gegenstände unter Mieträumen behält, hat der Mieter oft ein Selbstbehaltsrecht. Ist der Mieter mit den Mietzahlungen in Rückstand, kann der Leasinggeber Inkasso fordern und sich mit dem Erlös der realisierten Leasinggegenstände für die abgelaufenen Jahreszinsen und die aktuellen Halbjahreszinsen erstatten.
Teilt der Pächter oder die Vermieterin dem Mieter fristgerecht mit, dass Leasinggegenstände nicht dem Mieter gehört, ist entfällt das Zurückbehaltungsrecht. Fällt der Mieter befindet sich in der Insolvenz, für die Leasing-Gesellschaft fragt sich regelmäßig – mässig die entscheidende Fragestellung, ob sie den Leasing-Objekt als ihr Vermögen fordern kann oder ob die Insolvenzverwaltung ihn in die Insolvenzmasse einzieht.
Maßgeblich ist die Vertragsgestaltung: Wenn sich aus dem Mietvertrag erweist, dass die Vertragsparteien (in erster Linie) Gebrauchsüberlassung nutzen wollen, gelten die Regelungen des Mieters. Das Leasing-Unternehmen kann sein Eigentumsrecht durchsetzen und den Leasing-Objekt in Besitz nehmen. Führt der Mietvertrag jedoch zu (überwiegende) Veräusserungsabsicht, fällt das Leasingobjekt als Vermögen des Mieters in der Konkursmasse des Mieters.
Gemäss ist die Registrierung eines Eigentumsvorbehalts bei Leasinggegenständen nicht möglich. Die unbefugte Verunreinigung von geleasten Fahrzeugen kann in der Realität wirksam vermieden werden, indem der sogenannte Kodex 178 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Weiterveräusserung in den meisten Fällen registriert wird.
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