In der Regel sind die Kredite an Ihre Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch bankübliche Sicherheiten gedeckt. Möchte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Kredit aufnehmen, verlangen die Banken in der Regel die Garantie von mindestens einem Gesellschafter. Lothar Galonska, Geschäftsführer der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH, beschreibt mit diesem Satz die Aufgabe seines Unternehmens. In der Regel erhält eine GmbH nur dann eine Gutschrift, wenn der geschäftsführende Gesellschafter, manchmal sogar der Ehepartner für die Gutschrift bürgt. Eine Bank könnte das Darlehen grundsätzlich ohne Garantie gewähren.
Oberlandesgericht Saarbrücken: Garantie nur in Extremfällen wegen grober Finanzüberlastung unmoralisch: Keine Barmherzigkeit für bürgende Geschäftsführung
brühl: Wenn Kreditinstitute bei Not leidenden Firmenkrediten von Aktionären und geschäftsführenden Direktoren Garantien verlangen, haben sie praktisch keine Möglichkeit, ihre eigene Bank zu schützen.
Dies hat das Landesoberlandesgericht (OLG) in Verbindung mit der Gewährung einer Bürgschaft an einen GmbH-Geschäftsführer nun geklärt. Die Garantie eines GmbH-Geschäftsführers ist, wie die Jury betonte, ein grundsätzlich anderer Fall, der nur in ganz besonderen Fällen unmoralisch ist. Im Gegensatz zu vermögenden und seelisch abhängigen Familienmitgliedern beispielsweise kann der geschäftsführende Gesellschafter aufgrund seiner Position und seines Amtes selbst Einfluss auf die Herkunft der Unternehmensschulden nehmen.
Per Ende September 2000 waren noch 2,8 Mio. EUR des Darlehens zuzüglich der Zinszahlungen ausstehend.
Der geschäftsführende Direktor war daher der Ansicht, dass die Garantievereinbarung mit dem Kläger wegen einer groben Überlastung seiner Persönlichkeit unmoralisch sei.
Gleiches gilt, wenn ein Geschäftsführender Gesellschafter im Rahmen der Geschäftstätigkeit der GmbH eigene Verpflichtungen eingeht.
Es handelt sich jedoch um übliche Kreditverträge, die weder den Antragsgegner noch den Hauptschuldner über den Zweck des Vertrages hinweg über mäßig in Mitleidenschaft gezogen hätten. Auch war nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin „unter Druck“ geraten war, bevor die entsprechenden Darlehen gewährt wurden.
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