so sollte eigentlich eine Privatinsolvenz mit Beendigung des Verfahrens bei der Schufa nicht mehr aktiv gemanagt werden. Neben der Privatinsolvenz wird es voraussichtlich noch einige weitere Meldungen von Geschäftspartnern der Schufa geben. Sie werden erst nach Benachrichtigung der Partner neutralisiert. Das gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Leben nach der Privatinsolvenz.
Konkursmasse
Nach der gesetzlichen Definition des 35 Insolvenzverordnung (InsO) umfaßt die Konkursmasse alle Vermögenswerte, die dem Konkursschuldner zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gehören und die er während des Vergleichsverfahrens erhält. Das Insolvenzmassevermögen ist gemäß 153 VO zu bilanzieren, um es mit den Schulden des Zahlungspflichtigen zu vergleichen.
Die Bezeichnung „Insolvenzmasse“ löst die bisherige Bezeichnung „Konkursmasse“ ab. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Insolvenzverwalter im Rahmen der kollektiven Zwangsvollstreckung zu befriedigen. Nachdem die Trennung des nicht zum Prozess gehörigen Vermögens (z.B. aus dem Vermögen Dritter, z.B. bei Erwerb unter Eigentumsvorbehalt), die Betrachtung der Trennungsrechte (aus Grundpfandrechten, aber auch etwas gegensätzlich zum System, Sicherheitseigentum, das jedoch in wirtschaftlicher Hinsicht ein Grundpfandrecht darstellt), der Abzugsbetrag des Verfahrens und die Zufriedenheit der Vermögensgläubiger, wird die Quotenberechnung aus den zu diesem Zeitpunkt noch existierenden Vermögenswerten, nach denen die Konkursgläubiger abgegolten werden, durchgeführt.
Auch die Geschäftspapiere des Zahlungspflichtigen, die prinzipiell nicht verpfändbar sind, zählen gemäß 36 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Nr. 1 InsO zum Insolvenzvermögen. Führt der Gläubiger eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus oder plant er, diese in naher Zukunft auszuüben, so hat der Verwalter ihm gemäß 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Nr. 1 InsO mitzuteilen, ob Vermögenswerte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zur Konkursmasse zählen und ob Forderungen aus dieser Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durchsetzbar sind.
In den Abschnitten 36, 37 und 37 ist die Grunddefinition des 35 IO genauer erläutert. Wesentliche Einschränkungen sind in 36 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung geregelt. Einerseits wird deutlich gemacht, dass nicht vollstreckbare Sachen nicht zur Konkursmasse zählen (vgl. § 811 ZPO). Der Konkursschuldner hat mit der Insolvenzeröffnung die Verfügungsgewalt über sein insolvenzbezogenes Vermögen, nämlich 80 IO.
Stattdessen ist der Konkursverwalter oder im Konsumenteninsolvenzverfahren nach 304 InvG der Verwalter (§ 292 InsO) allein verfügungsberechtigt.
Insolvenzgesetz (Deutschland)
In der Insolvenzverordnung (InsO) ist das Konkursverfahren in der Bundesrepublik geregelt, ein besonderes Zwangsversteigerungsverfahren, das dazu dienen soll, mehrere Schuldner eines Insolvenzschuldners gleichermaßen zu bedienen. Das Insolvenzrecht ist am 1. Jänner 1999 in Kraft getreten. Es ersetzt die Konkursgesetzgebung vom 10. Feb. 1877 (RGBl. S. 351) und die Vergleichsgesetzgebung vom 26. Feb. 1935 (RGBl. S. 321, korrigiert S. 356) in den neuen Ländern und die Total Enforcement Code vom 06. Juni 1990 (GBl. S. 32), die als föderales Gesetz im Beitrittsbereich unter dem Vereinigungsvertrag fortgeführt wurde.
Das Insolvenzrecht verfolgt zwei Ziele: Einerseits sollen die Kreditgeber eines Debitors gleichermaßen zufrieden sein. Dies geschieht durch die Realisierung des Schuldnervermögens und eine regelmäßige Überweisung der Einkünfte. Zugleich wird das für den Unterhalt des Debitors erforderliche Geld sichergestellt. Der Liquidationserlös abzüglich der Gerichts-, Verwaltungs- und sonstigen Aufwendungen (Steuerberater, Liquidationskosten, Liquidationskosten) wird nach Beendigung des Konkursverfahrens an die Kreditgeber erstattet.
Andererseits soll das Konkursverfahren dem ehrlichen Gläubiger die Chance bieten, sich von seinen Verpflichtungen zu lösen und nach einer Wohlverhaltensphase (Dauer bis zu 6 Jahre ab Verfahrenseröffnung) ein altlastenfreies Privatleben zu haben. Den Betrieben wird durch diverse Vorschriften im Geltungsbereich der Insolvenzvorschriften die Chance auf einen Neubeginn gegeben.
Das Insolvenzrecht lässt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens unter gewissen Voraussetzungen nicht das Insolvenzvermögen des Gläubigers zum Insolvenzzeitpunkt zu, sondern das Insolvenzvermögen des Gläubigers, das z.B. drei Monaten vor dem ersten zugelassenen Antrag vorlag. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung einer Handlung (z.B. einer Auszahlung an einen ehemaligen Gläubiger) kann der Konkursverwalter die Handlung gegenüber diesem aufheben.
Dies sollte alle Konkursgläubiger gleichstellen und verhindern, dass nur die ersten ihr Vermögen in einem Wettlauf der Konkursverwalter im Zusammenhang mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren erhalten und die folgenden mit leeren Händen weggehen. Falls ein Unterhaltspflichtiger bereits im Vorgriff auf die Zahlungsunfähigkeit einen Teil seines Vermögenswertes verwahrt hat (z.B. durch Schenkung an Verwandte), um auf diese Art und Weise einen verdeckten Nutzen zu erlangen, kann die Beitreibung bis zu zehn Jahre vor Einreichung des Antrags dauern, sofern der Zahlungspflichtige Vorsatz hat (weil er von der bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit wußte oder diese verursacht hat).
Erstmalig ist es in der Bundesrepublik möglich geworden, dass sich Privatpersonen nach einem regulierten Verfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren oder reguläres Insolvenzverfahren) von ihren Verpflichtungen freistellen können (sog. Restschuldbefreiung). Die bisherige Rechtslage war, dass der Debitor kaum eine Möglichkeit dazu hatte – ein Pfändungslimit war vorprogrammiert. Nun hat der Gläubiger die Möglichkeit, die Schulden sechs Jahre nach Insolvenzeröffnung nicht mehr bezahlen zu müssen.
Die Zahlungsunfähigkeit der Öffentlichen Verwaltung wird durch 12 insoweit explizit ausgenommen. In § 12 Abs. 1 InvG schliesst die Konkursordnung über das Bundes- und Landesvermögen aus, so dass ein Staatsinsolvenzverfahren formell nicht möglich ist. Nach nationalem Recht ist dies aufgrund von 12 Abs. 2 IO weitgehend auszuschließen.
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