Home > Kredit trotz Insolvenzverfahren > Darlehen Insolvenzverfahren

Darlehen Insolvenzverfahren

Das Darlehen wurde nach altem Recht als Eigenkapital behandelt und konnte im Krisenfall nicht zurückgezahlt werden. Vertragsbestand in eröffneten Insolvenzverfahren. Grundsätzlich hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keine Auswirkungen auf das Bestehen von Vertragsverhältnissen. Stellt ein Gesellschafter seinem Unternehmen ein Darlehen zur Verfügung und beantragt später die Insolvenz, kann das Darlehen nicht als unentgeltliche Zahlung in Anspruch genommen werden. Das Insolvenzrisiko ist in den ersten Jahren besonders hoch, so dass sich Existenzgründer frühzeitig mit dem Thema Unternehmenskrise oder Insolvenz auseinandersetzen sollten.

Insolvency – Spain

1 Was sind die verschiedenen Formen und Zielsetzungen eines Insolvenzverfahrens? Im portugiesischen Recht ist „Insolvenz“ die Zahlungsunfähigkeit eines Zahlungspflichtigen. Als zahlungsunfähig gilt auch eine natürliche oder juristische Person oder eine selbstständige Gruppe von Vermögensgegenständen, bei der keine natürliche Person für die Forderungen unbegrenzt haftbar ist, wenn ihre Verpflichtungen ihr Vermögen deutlich überschreiten.

Ein potenzieller Konkurs wird zur eigentlichen Zahlungsunfähigkeit, wenn der Gläubiger eine gerichtliche Konkurserklärung vorlegt. Der Gesetzgeber sieht ein aussergerichtliches Vergleichsverfahren vor, das die Umstrukturierung von Firmen mit Zahlungsunfähigkeit oder finanziellen Problemen ermoeglicht. Diese Prozedur wird vom Landesinstitut für die Förderung kleiner und mittelständischer Betriebe und Beteiligungen (IAPMEI) ausgeführt.

Damit soll eine Vereinbarung zwischen dem Konzern und allen oder einem Teil seiner Kreditgeber getroffen werden, um den Weg für eine zukunftsfähige Umstrukturierung zu bahnen. Der Umstand, dass ein gerichtliches Insolvenzverfahren läuft, behindert das Einigungsverfahren nicht. Ist die Zahlungsunfähigkeit noch nicht festgestellt, kann das Gerichtsverfahren auf Antrag der Gesellschaft oder einer der Parteien verschoben werden.

Das Insolvenzrecht (Código da insolvência e da reuperação de Empresas) schreibt ein einheitliches Vorgehen ohne Unterscheidung zwischen Unternehmenseinziehung und Zahlungsunfähigkeit vor. Kreditgeber sind verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu beurteilen und zusammen zu beurteilen, ob und zu welchen Konditionen eine Reorganisation oder Auflösung sinnvoll ist. Der Gesetzgeber regelt auch ein weiteres Liquidationsverfahren für das Vermögen des Gläubigers und erlaubt es den Kreditgebern, einem solchen Vorhaben ohne Liquidierung zu zustimmen.

Was sind die Bedingungen für die Beantragung der einzelnen Insolvenzverfahren? Nur ein Insolvenzverfahren gibt es. Um das Verfahren einzuleiten, muss bewiesen werden, dass der Zahlungspflichtige nicht in der Lage ist, die geschuldeten Zahlungsverpflichtungen zu erfuellen oder, wenn es sich um Rechtspersonen und selbständige Vermögensgruppen handelt, dass die Schulden das Vermögen deutlich überschreiten.

Das Insolvenzverfahren kann unter folgenden Umständen eröffnet werden: allgemeine Zahlungseinstellung für zu tilgende Forderungen; Nichteinhaltung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten, die aufgrund ihres Umfangs oder der Tatsache der Nicht-Erfüllung nachweisen, dass der Gläubiger in der Regel nicht in der Lage ist, die geschuldeten Zahlungsverpflichtungen zu erfuellen; Wegfall des Firmeninhabers oder der Rechtsvertreter des Gläubigers („Direktoren“) oder der Hauptverwaltung des Gläubigers oder der Schwerpunkt der Tätigkeit aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ohne Nennung eines adäquaten Vertreters;

Verschwendung, Verzicht oder überstürzte und schwerwiegende wirtschaftliche Verwertung des Vermögens und Feststellung von fiktiven Ansprüchen; Mangel an ausreichenden Mitteln zur Sicherstellung der Bezahlung der Ansprüche des Anmelders, wie im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Gläubiger beschlossen; Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen eines Insolvenzplanes, der von den Schuldnern in einem bereits anhängigen Insolvenzverfahren genehmigt wurde; die Nichtzahlung von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Abgaben und Sozialabgaben, Verbindlichkeiten aus einem Arbeitsverhältnis oder der Vertragsverletzung oder -auflösung sowie Entgelte für Miettransaktionen, einschließlich Finanzierungsleasing, Teilzahlungen des Verkaufspreises oder des durch eine Grundschuld in den Geschäftsräumen, der Hauptverwaltung oder der Wohnstätte des Zahlungspflichtigen gesicherten Kredits in den vorangegangenen sechs Monate;

wesentlich mehr Pflichten als Aktiva in der zuletzt gebilligten Vermögensübersicht oder eine Verspätung von wenigstens neun Monaten bei der Feststellung und Aufstellung von Abschlüssen, wenn der Debitor eine natürliche Personen oder eine selbständige Vermögensgruppe ist. Ein Insolvenzverfahren ist vor dem Haupt- oder Wohnsitzgericht des Gläubigers oder, im Fall der Zahlungsunfähigkeit eines nicht in Anspruch genommenen Vermögens, vor dem zuständigen Amtsgericht des Staates, in dem der Gläubiger zum Todeszeitpunkt seinen Sitz hatte, zu eröffnen.

Ein Insolvenzantrag kann auch bei dem zuständigen Amtsgericht des Sitzes des Schuldners eingereicht werden, an dem er seine Geschäfte gewöhnlich führt und der als solcher für Dritte ersichtlich ist. Grundsätzlich hat das Landgericht die Aufgabe, die Erfüllung der rechtlichen Vorschriften für das Insolvenzverfahren sicherzustellen und ist insbesondere für die Erstprüfung des Insolvenzantrages und die Prüfung, ob die von den Kreditgebern genehmigten Insolvenzpläne und Zahlungsmodalitäten dem Recht genügen und genehmigungsfähig sind, verantwortlich.

Außerdem ist es erforderlich, die angebliche Zahlungsunfähigkeit eines Gläubigers anhand der während des Insolvenzverfahrens aufgetretenen Sachverhalte zu beurteilen und, wenn sie dies für gerechtfertigt hält, eine Zahlungsunfähigkeitserklärung abzugeben, ohne sich zum Sanierungspotential des Betriebes auszusprechen. Das Gericht entscheidet über den Beweis und die Klassifizierung der Forderungen und kann einen Bevollmächtigten für nichtvertragliche Schuldner bestellen und die Suspendierung der Auflösung des Vermögens und die Aufteilung des Vermögens unter den Schuldnern verfügen.

Es ist auch für die Entscheidung über die Einstellung des Prozesses zuständig. Er wird vom Schiedsrichter bestellt, der bei der Bestellung des Zahlungspflichtigen oder ggf. des Kreditorenausschusses berücksichtigt. Mit Unterstützung und unter Aufsicht des Kreditorenausschusses nimmt der Insolvenzverwalter folgende Tätigkeiten wahr: die Begleichung der Forderungen des Gläubigers aus dem Kassenvermögen der Insolvenzmasse (Vermögen des Schuldners), d.h. den Veräußerungserlös der von ihm zu tragenden Vermögensgegenstände; auf längere Sicht den Schutz der Rechte des Gläubigers und deren weitere Ausübung sowie erforderlichenfalls die Möglichkeit, eine Vermögensverschlechterung so weit wie möglich zu vermeiden.

Dies ist ein freiwilliges Organ, dessen Bestehen und Zusammenstellung von den Vorstellungen der Gläubiger-Versammlung abhängig ist. Der Gerichtshof kann auf die Bildung eines solchen Gremiums verzichtet werden, wenn er dies aufgrund des kleinen Vermögens, der Leichtigkeit der Abwicklung oder der kleinen Anzahl von Kreditgebern für angemessen hält.

Ein Insolvenzantrag des Schuldners muss binnen sechzig Tagen nach dem Tag gestellt werden, an dem er seine Eröffnung anerkennt oder hätte feststellen müssen; dies trifft nicht auf eine natürliche Person zu, die zum Insolvenzzeitpunkt nicht Inhaber eines Betriebes ist. Handelt es sich bei dem Zahlungspflichtigen um den Inhaber eines Betriebes, so liegt eine gesetzliche Vermutung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens drei Monaten vor, nachdem er in der Regel nicht mehr in der Lage ist, Steuerverbindlichkeiten oder Sozialabgaben zu zahlen oder seine Verpflichtungen aus Arbeits- oder Pachtverträgen zu erfuellen.

Der Insolvenzschuldner hat während des Insolvenzverfahrens alle vom Liquidator, der Versammlung der Gläubiger, dem Gläubigerausschuß oder dem Gerichtshof verlangten Auskünfte zu erteilen; auf Verlangen des Richters oder Liquidators erscheint er selbst vor dem Gerichtshof, es sei denn, er ist aus wichtigem Grunde daran gehindert oder darf explizit einen Bevollmächtigten entsenden; er leistet jede vom Liquidator gewünschte Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

Im Insolvenzverfahren ist der Kreditor die zentrale Größe. Sie hat das Recht, die Insolvenz des Schuldners zu verlangen und kann den Auftrag zurücknehmen oder das Insolvenzverfahren bis zur endgültigen Feststellung auszusetzen. Lehnt das zuständige Bundesgericht den Konkursantrag ab, kann es (wenn es der Anmelder ist) die Verfügung anfechten.

Der Gläubiger kann an der Versammlung der Gläubiger teilhaben, in der er über das weitere Vorgehen der Gesellschaft mitentscheiden kann. Dieser kann den Vergütungsplan akzeptieren oder zurückweisen, sofern der Zahlungspflichtige einen solchen einreicht. Sie hat das Recht, den vom Richter bestellten Insolvenzverwalter zu vertreten und kann die vorgenannten Vollmachten durch die Gesellschafterversammlung ausübt.

Soweit nicht anders angegeben, umfassen die Insolvenzmassen alle Vermögensgegenstände des Zahlungspflichtigen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Konkurserklärung sowie die vom Zahlungspflichtigen während des laufenden Insolvenzverfahrens erlangten Vermögensgegenstände und Rechte. Die nicht pfändbaren Vermögensgegenstände sind nur dann Bestandteil der Konkursmasse, wenn der Gläubiger sie auf freiwilliger Basis zur Verfügung stellt und ihre Pfändbarkeit nicht uneingeschränkt ist.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Insolvenz-Schulden und Massenforderungen. Ersteres sind Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter, die vor der Insolvenzanmeldung auftraten. Ansprüche, die der Zahlungsempfänger nachweisen kann, dass sie während des Prozesses aufgetreten sind, werden in gleicher Weise gehandhabt. Hinsichtlich des Vermögens des Zahlungspflichtigen hat die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit zur Folge, dass dem Zahlungspflichtigen – entweder direkt oder über seine Rechtsvertreter – die Vollmacht zur Verwaltung und Veräußerung des Konkursvermögens vorenthalten wird.

Diese Vollmachten werden ab diesem Datum auf den Insolvenzverwalter übertragen, der die Funktion des Schuldnervertreters in allen Finanzangelegenheiten im Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit einnimmt. Der Insolvenzantrag hat zur Folge, dass alle Verpflichtungen des Insolvenzverwalters, die keiner Voraussetzung bedürfen, beglichen werden müssen. Im Insolvenzverfahren gibt es vier Arten von Forderungen: besicherte, privilegierte, nachgeordnete und ungesicherte Ansprüche.

Gesichert sind solche mit einer Sicherheitsleistung an Massenobjekten bis zum Gegenstandswert. Dazu gehören auch spezielle Vorzugsforderungen von Gläubigern. Hierunter fallen nicht nur die Außenstände, sondern auch die darauf entfallenden Zinsaufwendungen. Bevorzugte Ansprüche sind generelle Vorzugsansprüche von Gläubigern für Vermögenswerte, für die solche Vorzugsansprüche existieren und für die die Ansprüche durch die Erklärung der Insolvenz nicht erloschen sind.

Unter den nachrangigen Ansprüchen sind solche zu verstehen, die nur erfüllt werden, wenn die unbesicherten Kreditgeber vollständig erfüllt sind. Folgende Ansprüche haben Nachrang, soweit sie nicht mit allgemeinen oder speziellen Gläubigervorrechten zusammenhängen oder durch Grundpfandrechte besichert sind, die durch die Erklärung der Insolvenz nicht erlöschen: Ansprüche von Schuldnern, die in einem Sonderverhältnis zum Gläubiger standen, wie Ehegatten, Ahnen, Abkömmlinge oder Geschwistern ( „wenn der Gläubiger eine physische oder physische Persönlichkeit ist“) oder Aktionären, Gesellschaftern oder Gläubigern, die Mehrheitsgesellschafter sind oder der Firmengruppe des Gläubigers angehören, wenn der Schuldner eine Rechtspersönlichkeit ist, sowie Ansprüche derjenigen, auf die diese Ansprüche in den zwei Jahren vor der Insolvenzeröffnung übertragen wurden;

Verzugszinsen für nicht nachrangiges Vermögen, das nach der Eröffnung der Insolvenz entsteht, mit Ausnahme derjenigen, die durch Grundpfandrechte und Grundpfandrechte der Kreditgeber bis zum Betrag des betreffenden Vermögens gesichert sind; im Einvernehmen mit den Vertragsparteien nachgeordnete Ansprüche; unentgeltliche Leistungen des Schuldners; Ansprüche, die von einem Dritten aufgrund von Beschlüssen zugunsten des Vermögens geltend gemacht werden; Verzugszinsen für nachrangiges Vermögen, die nach der Eröffnung der Insolvenz entstanden sind; Gläubigerdarlehensforderungen.

Ungesicherte Außenstände sind alle diejenigen, die nicht unter die oben aufgeführten Rubriken fallen. Bei begründeter Angst vor unredlicher Geschäftsführung kann der Haftrichter entweder von sich aus oder auf Antrag des Klägers die erforderlichen oder geeigneten Schutzmaßnahmen ergreifen, um eine Vermögensverschlechterung des Gläubigers bis zum Erklärungszeitpunkt zu verhindern.

Zu diesen Massnahmen kann z.B. die zeitlich befristete Bestellung eines Gerichtsverwalters gehören, der ausschließlich befugt ist, das Schuldnervermögen zu bewirtschaften oder den Schuldner bei seiner Geschäftsführung zu begleiten. Durch die Insolvenzanmeldung verfallen folgende Forderungen: die allgemeinen Gläubigervorrechte im Zusammenhang mit Ansprüchen des Landes, der Kommunen und der Sozialversicherungsträger, die mehr als zwölf Monaten vor Eröffnung des Konkursverfahrens aufgetreten sind; die besonderen Gläubigervorrechte im Zusammenhang mit Ansprüchen des Landes – Kommunen und Sozialversicherungsträger, die mehr als zwölf Monaten vor Eröffnung des Konkursverfahrens geschuldet und ausbezahlt wurden; die Gläubigervorrechte der Insolvenzverwaltung;

Grundpfandrechte, für die in den zwei letzten Lebensmonaten vor der Eröffnung des Verfahrens ein Eintragungsantrag eingereicht wurde und die das Eigentum absichern, wenn der Bund, die Gemeinden oder die Sozialversicherungsträger Grundpfandrechte gewähren; wenn je nach Eintrag die dinglichen Sicherheiten von eintragungsfähigen Grundstücken und beweglichen Sachen, die zum Nachlass gehören und bereits bestehen, aber noch nicht eintragungsfähig sind oder wenn die Eintragserteilung noch nicht erfolgt ist; die Grundpfandrechte an dem Nachlass und die Sicherung von nachrangigen Ansprüchen.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass alle Maßnahmen binnen vier Jahren nach der Insolvenzeröffnung zu verhindern sind, wenn sie die Erfüllung der Gläubigeransprüche mindern, erschweren, verhindern, gefährden oder aufschieben. Im Allgemeinen wird die Abwendung von Unehrlichkeit durch Dritte angenommen, wenn das Insolvenzverfahren über eine mit der insolventen oder begünstigten natürlichen Person innert zwei Jahren nach der Einleitung des Verfahrens eingeleitet oder versäumt wurde, auch wenn das Sonderverhältnis zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht vorlag.

Wie sind die Voraussetzungen für die Einreichung und Anerkennung von Ansprüchen? Die Zahlungsunfähigkeitserklärung sieht eine Frist von bis zu dreißig Tagen vor, innerhalb derer die Zahlungsunfähigkeit der Zahlungsempfänger beantragt werden muss. Bei bekannten Gläubigern läuft diese Frist ab dem Tag der Leistung oder Benachrichtigung des Zahlungsempfängers.

Bei anderen Gläubigern beträgt die Verlängerung fünf Tage ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der zuletzt im Portugiesischen Staatsblatt oder in einer auflagenstarken nationalen Zeitungsausgabe. Die portugiesische Regelung verlangt von den Gläubigern zu prüfen, ob die Begleichung ihrer Ansprüche durch die völlige Auflösung des Schuldnervermögens oder durch die Restrukturierung und Weiterführung des Betriebes, entweder unter der Verwaltung des Gläubigers oder durch Dritte, erfolgen kann.

Die Stellungnahmen müssen in einem Plan zur Insolvenz erfasst werden, der von der Gesellschafterversammlung genehmigt werden muss. Wenn sich die Kreditgeber für eine Umstrukturierung entschieden haben, steht es ihnen offen, die am besten geeigneten Massnahmen zur Verwirklichung ihres Ziels zu treffen. Die nach der Insolvenzanmeldung einberufene Gesellschafterversammlung zur Beurteilung des vom Insolvenzverwalter erstellten Berichts entscheidet auch über die Fortführung oder Schließung des oder der zur Konkursmasse gehörenden Gesellschaften des Insolvenzverwalters.

Wenn jedoch der Gläubigerausschuß zustimmt, oder wenn der Gläubiger nicht widerspricht, oder wenn der Gläubiger widerspricht, aber der Schiedsrichter zustimmt, kann der Insolvenzverwalter die Gesellschaften des Gläubigers schliessen, bevor er die Sitzung zur Beurteilung des Berichtes einberuft. Wird der Insolvenzverwalter von der Gesellschafterversammlung beauftragt, einen Plan zu erarbeiten, so kann er die Einstellung der Abwicklung und die Aufteilung des Vermögenswertes verfügen.

Ein Insolvenzverfahren kann mit der Erklärung der Insolvenz sofort eingestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Gesellschaftsvermögen nicht zur Deckung der Kosten des Verfahrens und der zu erwartenden Forderungen aus der Konkursmasse reicht.

Leave a Reply

Your email address will not be published.

Ja, auch diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahrt ihr alles zum Datenschutz