Eine Standardgarantie kann hier helfen. Der Schuldner haftet nicht für ein begrenztes Darlehen, sondern für alle geschäftlichen Verbindlichkeiten. Ein Bürge muss sich für den Verzug verantworten, wenn vom Gläubiger nichts mehr zu bekommen ist. Wenn Sie einen Kredit aufnehmen wollen, müssen Sie der Bank in der Regel Sicherheiten anbieten, um sicherzustellen, dass die Bank ihr Geld zurückerhält, sollte der Kreditnehmer beispielsweise in Konkurs gehen. Die Kreditbürgschaft ist eine Sonderform der Ausfallbürgschaft.
Freistellungsverpflichtung
Bei der Ausfallhaftung handelt es sich um eine Subart der Garantie, die von einem Kreditinstitut als Kreditsicherheiten übernommen wird. Im Falle einer normalen Garantie haften die Garantiegeber nur, wenn der Kreditgeber eine misslungene Vollstreckung in das bewegte Gut nachweist. Im Falle einer direkt vollstreckbaren Garantie hat der Garantiegeber keinen Einwand, der den Kreditgeber zunächst auf die Vollstreckung des Vermögens des Zahlungspflichtigen verweist, bevor der Garantiegeber in Anspruch genommen werden kann.
Allerdings ist die Ausfallgarantie nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, sondern wird durch die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs erkannt. 1 ] Der Garantiegeber ist nur haftbar, wenn der Kreditgeber beweist, dass ihm ein Schaden in der garantierten Liquidationsforderung und der anschließenden Zwangsvollstreckung in das bewegte und unveränderliche Eigentum des Schuldners entstanden ist.
Diese Einbuße ist als Verzug zu betrachten. Der Verzug liegt auch dann vor, wenn der Kreditgeber das Gesamtvermögen des Schuldners erfolglos vollstreckt hat. Damit ist der Garantiegeber dem Kreditgeber gegenüber für das verantwortlich, was er vom Schuldner trotz Anwendung der gebotenen Vorsicht nicht erhalten kann. 2 ] Die Effektivität der Ausfallgarantie ist jedoch nicht davon abhängig, ob ein Verzug eintritt.
Wie bei der „ordentlichen Garantie“ stellt sich nur die Frage, ob das vom Garantiegeber eingegangene Haftungsrisiko eintritt. Dies ist nur im Falle der Ausfallgarantie beschränkt. Dabei wird in der Bundesrepublik zwischen der “ üblichen “ Ausfallgarantie und der geänderten Ausfallgarantie unterschieden. Im Falle einer „normalen“ Ausfallbürgschaft liegt der Verzug vor, wenn der Schuldner das Schuldnervermögen erfolglos vollstreckt und dem Garanten den Nachweis erbracht hat.
Dieses Verfahren zum Beweis des Garantiefalles ist für den Kreditgeber zeitaufwendig und komplex, so dass die geänderte Ausfallbürgschaft in der Kautelar-Praxis erprobt wurde. In der modifizierten Ausfallbürgschaft sind Absprachen zwischen dem Kreditgeber und dem Ausfallgaranten enthalten, wann der Verzug als eintritt. Bei der modifizierten Ausfallgarantie handelt es sich um eine Absprache, in der ein Ereignis gefälscht wird.
Als Verzug und damit als Garantiefall ist ein bestimmtes Datum (z.B. „3 Monaten nach Fälligkeit“, „Eröffnung des Verfahrens „) oder ein Vorkommnis („Zahlungseinstellung durch den Hauptschuldner“, „Nichtzahlung von Zinsen und fälligen Rückzahlungsbeträgen“) anzusehen. Dieses Formular ist besonders häufig bei Bürgschaften von Behörden (z.B. Städte und Gemeinden) sowie bei Garantiebanken und Bürgschaftsverbänden.
Staatliche Garantien werden auch in modifizierter Weise übernommen. Muss der Darlehensnehmer zusätzliche Sicherheit leisten, müssen diese zunächst verwertet werden. Sollte bei Verwertung von Sicherheit ( „Sicherheiten“) (z.B. durch Maschinenversteigerung, Zwangsverwertung von Grundstücken etc.) ein Restdarlehensbetrag offen bleiben, der nicht durch den Liquidationserlös abgedeckt ist, kann die Ausfallbürgschaft nur für diesen ausstehenden Differenzbetrag in Anspruch genommen werden.
Die Art der Ausfallbürgschaft besteht darin, dass eine Inanspruchnahme des Bürgen nur dann möglich ist, wenn der Kreditgeber trotz rechtzeitiger Ausübung aller Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzmöglichkeiten des Hauptschuldners ganz oder zum Teil in Verzug geraten ist. Dieses Modell steht im Widerspruch zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der Verzugsbürge sechs Monaten nach Mitteilung des (angeblichen) Zahlungsverzugs durch den Schuldner in Anspruch zu nehmen ist.
Aufgrund dieser gravierenden Abweichungen vom Modell der Ausfallbürgschaft hat der BGH diese ganze Bestimmung für ungültig erklärt[7]. Die Kreditsicherheit wird seit Jänner 2014 bankaufsichtsrechtlich als Kreditrisikominderungstechnik betrachtet. Wird eine Kreditsicherheit durch die in allen EU-Mitgliedstaaten geltende Eigenkapitalverordnung (CRR) als Kreditrisikominderungstechnik erkannt, führt dies zu niedrigeren Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute als für Blankokredite.
Dadurch können gesicherte Darlehen zu einem niedrigeren Zinssatz vergeben werden. Die 194 KRR legt Prinzipien für die regulatorische Berücksichtigung von Techniken zur Kreditrisikominderung fest, nach denen die Kreditsicherheit in allen Rechtssystemen rechtlich gültig und vollstreckbar, hinreichend liquid, wertbeständig und im Falle eines Kreditereignisses zügig realisierbar sein muss.
Das Verhältnis zwischen Sicherheit und Kreditwürdigkeit darf nicht sehr hoch sein (Art. 194 Abs. 4 CRR). Es wird zwischen Techniken der Kreditrisikominderung „mit Sicherheiten“ (Art. 4 Abs. 1 Nr. 58 CRR) und „ohne Sicherheiten“ (Personalsicherheiten; Art. 203 KRR ) differenziert. 8 ] Die kommunalen Ausfallhaftungen sind besonders wichtig für Kommunalkredite, Garantiebanken und Entwicklungsbanken, werden aber im Rahmen des SFB nicht ausdrücklich genannt.
215 KRK bestimmt, dass bei Verzug des Schuldners der Garantiegeber unbeschränkt in Anspruch nehmen kann und dass es keinen Einwand gibt, wonach das Organ zunächst den fälligen Geldbetrag gegenüber dem Schuldner geltend machen muss. Bei Garantien mit Vorhaltungs- und Ausfallgarantien wäre dieses Merkmal nicht erfüllbar.
Bei anerkannten Garantiegebern gilt dasselbe wie bei Schuldnern (Art. 171, 172 und 173 CRR) gemäß Artikel 183 Abs. 1b KRR, so dass die wirtschaftliche Lage des haftpflichtigen Garantiegebers im Zuge einer Bonitätsprüfung in gleicher Weise zu überprüfen ist wie die des Anlegers. Um positive Zusammenhänge zu vermeiden, dürfen Schutzgeber weder mit dem Darlehensnehmer (Kreuzgarantien) noch mit dem Finanzinstitut in Verbindung stehen.
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