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Schufa Prüfen

Unternehmen zuverlässig, umfassend und schnell. Über die SCHUFA-Unternehmensinformationen erhalten Sie umfassende Informationen über die aktuelle Bonität und die Kerndaten eines Unternehmens. Der Vermieter kann eine Bonitätsprüfung beantragen. Überprüfen Sie daher regelmäßig Ihren Schufa-Eintrag. Um größtmögliche Transparenz und Vertrauen zu schaffen, wurde die Schufa-Unternehmensinformation eingeführt.

Inhalte der SCHUFA-Informationen: SCHUFA-Selbstauskunft, SCHUFA-Verbraucherinformation und SCHUFA-B-Information

Eines der wesentlichen Entscheidungskriterien für den Mietvertragsabschluss ist die Solvenz des Mietvertrags. Selbst wenn der Pächter sicherstellt, dass er die Pacht erhöhen kann, kann man sich nicht immer darauf verlassen. Das macht das Erfordernis des Eigentümers, sich objektiv und zuverlässig über die Verhältnisse zu informieren, die über die Kreditwürdigkeit des Eigentümers informieren, nachvollziehbar.

Daher fordern die Eigentümer von den Interessenten häufig, dass sie vor Vertragsabschluss die vom jeweiligen Nutzer erhaltenen Informationen der SCHUFA zur Verfügung stellen. Es kommt kaum vor, dass der/die VermieterIn die Zustimmung des/der potenziellen MieterIn benötigt, um die SCHUFA-Informationen selbst einzuholen. In diesem Artikel geht es um die Fragestellung, ob der Nutzer der SCHUFA zur Informationspflicht gegenüber dem Anbieter bereit ist oder dem Anbieter zustimmen muss.

Darüber hinaus werden der inhaltliche Aspekt der SCHUFA-Informationen und die Fragestellung, wer welche Ausgaben zu übernehmen hat, behandelt. Benötigt der Vermieter die Präsentation von SCHUFA-Informationen durch den Nutzer oder die Zustimmung des Mieters zur eigenen Information sbeschaffung vor Abschluss des Mietvertrags, sehen sich viele Nutzer in der Pflicht, die Informationen oder die Zustimmungserklärung z.B. im Zuge einer Selbstauskunft des Mieters vorzulegen.

Ein Rechtsanspruch des Leasingnehmers ist derzeit nicht gegeben, da kein vertragliches Verhältnis zwischen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber vorliegt. Für den Pächter ist dies jedoch oft von geringem Nutzen. Verweigert der Pächter die Information oder die Zustimmung zur Abholung, ist der begründete Zweifel, dass der Pächter etwas zu verheimlichen hat, nicht weit vom Standpunkt des Pächter.

Daher muss der Pächter erwarten, dass der Pächter die Mietwohnung an einen anderen Interessenten weitervermietet, dessen Solvenz er besser einstufen kann. Die SCHUFA-Informationen kann der Hauswirt nur in Ausnahmefällen bei der SCHUFA erfragen. Das ist nur möglich, wenn der Hauswirt Vertragspartei der SCHUFA ist. Die rund 8.500 Geschäftspartner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute und Sparkassen, Versandhäuser und Telekommunikationsunternehmen.

Die Einwilligung des Mieters in die SCHUFA oder die Zustimmung des Vermieters zur Erlangung von Informationen führt nicht dazu, dass der Anmieter auch alle bei der SCHUFA hinterlegten Informationen einsehen wird oder muss. Die SCHUFA-Informationen, die so genannte SCHUFA-Selbstauskunft und die SCHUFA-Verbraucherinformation und die SCHUFA-B-Information, sind unterschiedlich.

Der Selbstauskunft der SCHUFA dienen der Aufklärung. Es enthält einen umfassenden Überblick über alle von der SCHUFA hinterlegten Mieterdaten. Außerdem sehen Sie, wer die Angaben an die SCHUFA geschickt hat und an wen sie bisher weitergegeben wurden. Wichtiger Hinweis: Der Nutzer sollte sicherstellen, dass dem Anbieter nur die begrenzten Verbraucherinformationen und nicht die umfassenden persönlichen Angaben zur Verfügung gestellt werden.

Lediglich die in der Verbraucherinformation enthaltenen Angaben sind für den Anbieter von rechtmäßigem Wert. Grundsätzlich ist die Verbraucherinformation Teil der sogenannten SCHUFA-Kreditinformation. Darin sind alle bei der SCHUFA abgelegten Angaben sowie die Selbstauskunft enthalten. Dies sind die oben genannten Angaben zur Verbraucherinformation. Im anderen Teil finden Sie umfassende Angaben zu allen bei der SCHUFA abgelegten Angaben, die nur für den privaten Gebrauch der betreffenden Person gedacht sind.

Erwirbt der Mieter die SCHUFA-Informationen selbst, weil er Vertragspartei der SCHUFA ist, bekommt er auch keine umfassenden Informationen über alle bei der SCHUFA hinterlegten Informationen. Im Regelfall ist ein Hauswirt ein Auftragnehmer der Klasse A. Wer übernimmt welche Gebühren für die Bereitstellung der SCHUFA-Informationen?

Erwirbt der Pächter die SCHUFA-Informationen selbst, so hat er auch die dafür anfallenden Gebühren zu erstatten. Gemäß 34 Abs. 8 S. 2 des Datenschutzgesetzes (BDSG) kann der Betreffende einmal pro Jahr unentgeltlich Informationen in schriftlicher Form anfordern. Die ihm unentgeltlich überlassenen Informationen enthalten jedoch alle bei der SCHUFA über ihn hinterlegten Angaben, die der Nutzer seinem Hauswirt nicht notwendigerweise zur Verfügung stellen sollte, in einem Urkunde.

Damit er dem Hauswirt nur die Verbraucherinformationen übermitteln kann, muss er eine SCHUFA-Kreditauskunft einholen. Der Betrag der Gebühren richtet sich danach, ob sich der Nutzer gegen eine Bearbeitungsgebühr (EUR 3,95 pro Monat plus einmalig 9,95 Euro für die Aktivierung) bei der SCHUFA angemeldet hat oder nicht. Andernfalls ist für die Bereitstellung der Informationen eine Vergütung von 24,95 Euro zu zahlen.

Erwirbt der Mietinteressent als angemeldeter Gast einen Rabatt von 9,95 Euro. Sofern der Mietinteressent als SCHUFA-Vertragspartner die Informationen selbst einholt, entstehen dem Mietinteressenten in der Regel ebenfalls keine Mehrkosten. Der Leasingnehmer ist nicht verpflichtet, dem Leasinggeber vor Vertragsabschluss SCHUFA-Informationen zur Verfügung zu stellen oder der Vermieterin zuzustimmen.

Die Vermieterin kann den Mietvertragsabschluss jedoch von der Präsentation der SCHUFA-Informationen oder der Zustimmung des Vermieters zur Abholung durch den/die VermieterIn abhängen. Entscheidet sich der Pächter für die Übermittlung einer SCHUFA-Information an den Pächter, sollte es sich um eine sogenannte SCHUFA-Verbraucherinformation handelt, die im Unterschied zur SCHUFA-eigenen Information nicht alle von der SCHUFA über die Pächterin oder den Pächter hinterlegten Angaben beinhaltet, sondern nur solche, die für die Bonitätsbeurteilung des Pächters notwendig sind.

Damit die Verbraucherinformationen dem Verpächter vorgelegt werden können, muss der Pächter eine sogenannte SCHUFA-Kreditauskunft beibringen. Es handelt sich dabei um einen Teil, der nur dem Betreffenden selbst mit allen von der SCHUFA über ihn hinterlegten Angaben zur Verfügung gestellt wird und einen begrenzten Teil, der nur zur Weitergabe an Dritte bestimmt ist und nur die zur Vertrauensbildung notwendigen Angaben beinhaltet.

Für nicht bei der SCHUFA angemeldete Nutzer beträgt die SCHUFA-Kreditprüfung 24,95 Euro, die sie selbst bezahlen müssen. Erwirbt der Hauswirt selbst die SCHUFA-Informationen als Vertragspartei der SCHUFA, fallen für den Pächter keine Mehrkosten an.

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