wird auch der Eintrag in der Schufa gelöscht, ist bitter enttäuscht. versucht sich gegen die Tätigkeit der Schufa oder einer anderen Auskunftei zu verteidigen. Die Schufa-Eintragung ist sofort nach dem Erlass der Restschuld zu löschen. Verteidigen Sie sich gegen die Bedrohung durch einen Schufa-Eintrag! Zeitgleich mit dem Eintritt in die Insolvenz erfolgt ein Eintritt in die Schufa.
Anwaltsflatrate
Zum 31.3.2016, nach 6 Jahren privater Zahlungsunfähigkeit, erhielt ich meine Restschuldbefreiung. Dann haben zwei meiner Kreditgeber mit dem Eintrag „Restschuldbefreiung gewährt“ die ausstehenden Ansprüche von der Schufa gestrichen. Ein Kreditinstitut hat jedoch ein Darlehen, das ebenfalls Teil der Zahlungsunfähigkeit war, wurde nur mit einer „Forderung erledigt“ gekennzeichnet und mir wurde per Telefon mitgeteilt, dass der gesamte Eintrag nach 3 Jahren ausfällt.
Manche entfernen den Eintrag ohne Schwierigkeiten, andere verweigern……….. Kann ich den Eintrag entfernen? Gemäß 35 Abs. 2 Nr. 4 GDSG müssen persönliche Angaben am Ende des dritten auf das Registrierungsjahr folgenden Kalenderjahrs gelöscht werden. Auch die Befreiung von der Restschuld oder den von ihr gedeckten Verpflichtungen gehört zu diesen Personen.
Ein sofortiger Wegfall der alten Verpflichtungen aus der Schufa kann allerdings nicht gefordert werden, da die Restschuldbefreiung die alten Verpflichtungen nicht eliminiert, d.h. nur in sogenannte „unvollkommene Verbindlichkeiten“ verwandelt. Der Effekt der Restschuldbefreiung ist daher mit dem einer Verjährungsfrist vergleichbar. So kann beispielsweise eine von der Restschuldbefreiung erfasste Sicherheitsleistung für (Bank-)Verbindlichkeiten auch nach Gewährung der Restschuldbefreiung noch realisiert und der erwirtschaftete Ertrag mit den Altlasten aufgerechnet werden.
Daß die Schufa nach der Restschuldbefreiung nicht „sauber“ sein muß, hat die für die Schufa verantwortliche Arbeitsgruppe für die Schufa in der Wiesbadener Innenstadt bereits festgestellt. Darin heißt es, dass der Zweck der Restschuldbefreiung nicht darin besteht, einem Kreditnehmer einen Neubeginn ohne Prüfung seiner Kreditwürdigkeit zu gestatten, sondern nur darin, ihn von einer vorhandenen Schuldenbelastung zu entlasten.
Sie haben daher keinen Anrecht darauf, den entsprechenden Eintrag vor Ende des Dreijahreszeitraums löschen zu lassen.
Restschuldbefreiung: Negativer Eintrag in der Kreditvermittlung
Ärgernis für den ehrlichen Insolvenzschuldner: Nach einem erfolgreichen Konkursverfahren und der anschließenden Phase des guten Verhaltens hat ihm das Gericht bereits eine Befreiung von der Restschuld gewährt. Dies wurde im Online-Portal insolvenzbekanntmachungen.de publiziert. Der frühere Konkursschuldner bestimmt nach einiger Zeit, dass eine Wirtschaftsauskunftei – wohl das wohl renommierteste solche ist die Schufa – die Restschuldbefreiung als negatives Merkmal hinterlegt hat, obwohl die Kündigung wegen Zeitablaufes bereits wieder aus dem Internetportal insolvenzbekanntmachungen.de ausfällt.
Inwiefern merkt der betreffende frühere Konkursschuldner die Negativbuchung? Wirtschaftsauskunfteien sind regelmässig der Ansicht, dass die Restschuldbefreiung nach einem erfolgreichen Konkursverfahren für einen Zeitraum von mind. 3 Jahren gespeichert werden kann, auch wenn die Anzeige im Online-Portal insolvenzbekanntmachungen.de bereits gestrichen wurde – und das als negatives Merkmal („Vorsicht! Forderungsausfall droht!“) und nicht als positives Merkmal („Fairer Käufer; alles in Ordnung.“).
Gemäss der aktuellen Gesetzeslage, wahrscheinlich in Einklang mit dem Recht. Das Landgericht Wiesbaden hat bereits in seiner Entscheidung vom 13.01.2011, Ref. 93 K 107/11, zu dieser rechtlichen Frage an der Grenze zwischen Insolvenz- und Datenschutzgesetz entschieden: „Dass der Weg zu neuen Kreditvereinbarungen dem Anmelder nicht uneingeschränkt für einen Zeitraum von drei Jahren durch Aufbewahrung der Restschuldbefreiung geöffnet wird, ist daher zulässig.
Die Befreiung von der Restschuld dient nicht dazu, einem Kreditnehmer einen Neubeginn zu ermöglichen, ohne seine Kreditwürdigkeit zu prüfen.“ Laut Gesetzestext war es nur wichtig, dass die Angaben aus öffentlich zugänglichen Datenquellen stammen. Ausschlaggebend für die Entscheidung, ob die Angaben aus einer öffentlich zugänglichen Datenbank stammen, ist daher allein der Speicherzeit.
Gemäß 300 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 insO kann das Konkursgericht die Restschuldbefreiung seit der Insolvenzrechtsreform durch das Recht zur Kürzung des Freistellungsverfahrens und Verstärkung der Gläubigeransprüche vom 15. Juli 2013 im besten Falle zu jedem Zeitpunkt vor Ende der Abtretungsperiode gewähren oder auch die Dauer des guten Verhaltens von 5 auf 3 Jahre abkürzen.
Durch das Datenschutzgesetz wird dem früheren Konkursschuldner jedoch eine weitere Probezeit außerhalb des Insolvenzrechtes auferlegt, die in der Konkursordnung nicht berücksichtigt wird. Diskussions- und wahrscheinlich auch Verbesserungsbedarf bestehen – eine flexibelere Regelung, zum Beispiel mit einer Höchstlagerdauer, die von der Laufzeit der Good-Conduct-Phase oder dem Gesamtvolumen der durch die Restschuldbefreiung abgedeckten Forderungen abhängt, sollte möglich sein.
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