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Direktversicherung Steuerfrei

Pensionsaufwendungen sind in der Sparphase steuerfrei. Vor diesem Hintergrund haben sich auch die Regeln für die Direktversicherung geändert. Die Kapitalauszahlung bleibt in der späteren Auszahlungsphase vollständig steuerfrei. Die gesparten Steuervorteile und Sozialversicherungsbeiträge machten sie attraktiver als die private Lebensversicherung. Die Direktversicherung wurde im Rahmen des ersten Arbeitsverhältnisses des Mitarbeiters abgeschlossen.

Ab wann werden „Altverträge“ besteuert?

Mit dem am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Gesetz über die Alterseinkünfte wird der Grundsatz der nachgeordneten Versteuerung im Rentenbereich umgesetzt: In der Sparphase sind die Pensionsaufwendungen steuerfrei. Im Gegenzug werden die erhaltenen Dienstleistungen in der Dienstleistungsphase vollständig versteuert. Für die Direktversicherung ergeben sich dadurch drastische Einschnitte.

Bisher wurde die Direktversicherung mit einem Pauschalsatz von 20 Prozentpunkten (zuzÃ?glich SolidaritÃ?tszuschlag und Kirchensteuer) erhoben, so das EStG (40b Einkommensteuergesetz). Die Pensionen wurden in der Versorgungsphase mit dem Anteil am Einkommen versteuert. Die Kapitaleinzahlungen waren in der Regel völlig steuerfrei. Zu diesem Zweck mussten gewisse Mindestvoraussetzungen eingehalten werden. Per Gesetz vom 2. Juli 2005 wurde mit dem Renteneinkommensgesetz auch die nachgeordnete Steuer für die Direktversicherung eingeführ.

Der pauschale Ertragsteuersatz nach§ 40 b StG wurde fÃ?r alle neuen Verpflichtungen aufgehoben. Die Direktversicherung wurde als Entschädigung nach 3 Nr. 63 ETG in die Aktion miteinbezogen. Die Fördersumme von bis zu vier Prozentpunkten der Einkommensgrenze wurde für neue Zusagen ab 2005 um einen Festbetrag von 1.800 EUR auf nunmehr 4.296 EUR pro Jahr anheben.

Direktversicherungsleistungen werden in voller Höhe versteuert (§ 22 Ziffer 5 EStG). Mit der neuen Regelung geht eine Ã?bergangsregelung einher (§ 52 (52a) EStG). Damit soll sichergestellt werden, dass die bestehenden Erstversicherungsverträge weiterhin zu einem Pauschalsatz versteuert werden können. Ob eine Direktversicherung nun nach dem neuen oder dem alten Recht steuerpflichtig ist, wird in drei Stufen geprüft:

Zuallererst wird nach dem Prinzip der alten oder neuen Zusagen unterschieden, d.h. wann die Zusagen waren. Neue Zusage: Wenn die Pensionszusage am oder nach dem 1. Jänner 2005 gemacht wurde, ist sie eine neue Verpflichtung. Das ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer erst am oder nach dem ersten Tag nach dem Jahr 2005 in das Arbeitsverhältnis eintrat.

Alte Zusage: Wenn die Pensionszusage vor dem ersten Januar 2005 gemacht wurde und die Direktversicherung später beginnt, ist dies eine alte Zusage. Beispielhaft ist folgende Konstellation zu nennen: Ein Betrieb verpflichtet sich, nach zwei Jahren ab Eintritt in das Arbeitsverhältnis eine Direktversicherung für das gesamte Arbeitsleben abzuschließen.

Damit wird für einen Arbeitnehmer, der am oder nach dem Eintritt in das Versicherungsunternehmen am oder nach dem Stichtag des Eintritts zum ersten Mal am oder nach dem Tag nach dem Eintritt in das Versicherungsunternehmen ein Beitrag zur Direktversicherung ausbezahlt. Grundsätzlich kann das bisherige Gesetz noch auf die Beitragszahlungen Anwendung finden, da die Pensionszusage selbst vor dem 1. Januar 2005 erfolgte. Wichtiger Hinweis: Für die Versteuerung der Direktversicherungsleistungen ist nur das Datum des Vertragsabschlusses von Belang.

Wenn zum Beispiel der oben genannte Erstversicherungsvertrag, der am 1. Juni 2005 abgeschlossen wurde, eine Einmalzahlung im Alter von 65 Jahren vorsieht, gibt es nach dem alten Recht keine Befreiung von der Kapitalertragsteuer! Besteht eine alte Verpflichtung, ist in einem zweiten Verfahrensschritt zu überprüfen, ob der daraus resultierende Versicherungsvertrag die Bedingungen des neuen 3 Ziffer 63 StG einhält.

Das Alterseinkommensgesetz hat den Direktversicherungsbegriff aus steuerlicher Sicht eingeschränkt: Es gibt nur noch eine begrenzte Definition von Überlebenden (Ehegatten, minderjährigen Kindern). Bisher war es jedoch insbesondere bei der Direktversicherung möglich und gebräuchlich, andere als Hinterbliebene als Begünstigte zu bestellen, beispielsweise die Erblasser.

Jedoch ist die Zahlung von Todesfallkapital an die Hinterbliebenen nur für die kapitalbesteuerte Direktversicherung explizit geregelt. Daher sind solche Aufträge nach 3 Ziffer 63 StG nicht teilnahmeberechtigt. Das neue 3 Ziffer 63 EGG sieht nun auch die Ausschüttung der Errungenschaften in Rentenform oder gegebenenfalls noch in der Auszahlungsform vor.

Bislang wurden jedoch häufig direkte Versicherungen als Kapitalverpflichtungen eingegangen, da bei Vorliegen der Bedingungen eine Kapitalabfindung im Pensionsalter möglich war. Lediglich in wenigen Ausnahmefällen wird die bisherige Direktversicherung den neuen Anforderungen gerecht (z.B. wenn die Direktversicherung als Finanzinstrument innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung genutzt wird). Im Falle einer Alt-Direktversicherung, die die Bedingungen des 3 Ziffer 63 StG erfuellt, hat der Mitarbeiter die Möglichkeit zu wählen.

Dabei kann er wählen, ob er die Beiträge weiter als Pauschalbetrag oder steuerfrei zahlen möchte. Steuerbefreiung: Wenn sich der Mitarbeiter für die Steuerbefreiung der Zahlungen entschließt, muss er nichts tun. Bei Nichterwerb des Arbeitnehmers muss der Unternehmer die Anwendbarkeit des 3 Ziffer 63 StG einleiten. Die Arbeitgeberin muss dies jedoch dem Versicherungsunternehmen mitteilen.

Pauschalversteuerung: Will der Angestellte die Pauschalversteuerung aufrechterhalten, muss er seinem Unternehmer bis zum 30. 06. 2005 seinen „Verzicht“ auf die Inanspruchnahme des § 3 Ziffer 63 EStG erklären. Deckt ein Erstversicherungsvertrag dagegen eine große Anzahl von Mitarbeitern ab (Gruppenvertrag), kann die abweichende Besteuerung zu einem erheblichen administrativen Aufwand werden.

Im Regelfall hat der Unternehmer ein Recht darauf, dass der Versicherungsvertrag gleichgestellt wird. „Sind die BeitrÃ?ge ausschlieÃ?lich arbeitgeberfinanziert und wird die Kapitalertragsteuer nicht an den Mitarbeiter weitergegeben, so kann ein solcher Verzicht bereits angenommen werden, wenn der Mitarbeiter der weiteren Anwendung des § 40 bEStG alt bis zum ersten Beitrag im Jahr 2005 nicht ausdrÃ?cklich widerspricht. 2005 wurde der Verzicht auf die BeitrÃ?ge auf die BeitrÃ?ge des Arbeitgebers beschlossen.

„Auch Steigerungen vorhandener Erstversicherungen sind im Zusammenhang mit den Rändern der ehemaligen 40-er EStG-Decke weiter förderfähig. In der Beziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern beispielsweise führt die Erweiterung einer vorhandenen Direktversicherung um eine neue Vorsorgeeinrichtung nur zu einer Steigerung der versprochenen Gesamtrente – ungeachtet der Ausführungsmethode. Solche Tarifänderungen sollten also immer dann verhindert werden, wenn auch der neue Auftrag nach Ablauf des 40-jährigen Besteuerungszeitraums insgesamt besteuert werden soll.

Im Folgenden wird eine Formulierung für einen „Waiver“ vorgeschlagen, den der Mitarbeiter seinem Auftraggeber bis zum 30. Juni 2005 vorlegen muss, wenn er die Pauschalbesteuerung beibehalten will.

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