Eine Bürgschaft hilft den Banken in solchen Fällen, die notwendige Sicherheit für den Abschluss eines Baukredits zu schaffen. In der wirtschaftlichen Praxis hat die Garantie einen hohen Stellenwert als Kreditsicherheit. Eine solche Sicherheit ist die Garantie. Ist der Kreditnehmer beispielsweise aufgrund einer negativen Schufa-Buchung nicht kreditwürdig, kann die Stellung einer Bürgschaft diesen Mangel ausgleichen. In den meisten Fällen bevorzugt die Bank die Grundschuld oder Hypothek zur Sicherung der Darlehensforderung.
Bei Garantien für Baufinanzierungen
Grundbedingung für einen Baukredit ist das vom Darlehensnehmer eingebrachte Kapital. Im Regelfall berechnen Kreditinstitute 20% der Gesamtbaukosten. Es kann jedoch vorkommen, dass dieses Beteiligungskapital aus unterschiedlichen Ursachen nicht zur Verfügung steht. Oft können sie ihr Kapital in ihrem jungen Arbeitsleben nicht aufsparen. Eine Bürgschaft unterstützt in solchen Situationen die Kreditinstitute dabei, die notwendige Absicherung für den Abschluß eines Baukredits zu leisten.
Weil Baufinanzierungen ohne Eigenmittel aufgrund der verschärften Bedingungen nur in wenigen Ausnahmefällen durchführbar sind. Welche Garantie gibt es und wer kann der Garant sein? Eine Garantie ist der Schutz des Darlehensnehmers durch einen Dritten. Kreditinstitute nutzen Garantien, um sich vor einer möglichen Insolvenz des Schuldners zu schützen.
Im Insolvenzfall tritt der Garant an die Stelle des Zahlungspflichtigen. Im Regelfall können Ehegatten, Partner und Angehörige als Bürgen auftreten. Eine schriftliche Garantie ist jedoch nicht immer rechtsverbindlich. Beispielsweise hält der BGH Garantien in einigen Rechtssachen für unmoralisch. Bei einer Bürgschaft für einen Baukredit trifft dies jedoch oft nicht zu.
Die Bankgarantie muss folgende Voraussetzungen erfuellen, damit die Bank die erforderliche Sicherstellung erhält: Der Bankgarantie:….: Mit einer Bürgschaft können Sie die gewünschte Finanzierung für den Erwerb oder den Neubau Ihres Eigenheims erwirken. Dennoch sollte man sich genau darüber Gedanken machen, wer als Garant fungiert und ob diese Art des Schutzes eine befriedigende Antwort für alle Parteien ist.
Bürgschaftsschein
Bei der Bürgschaft übernimmt der Garantiegeber gegenüber dem Schuldner des Schuldners die Haftung für seine Schulden. Diese Bürgschaft geht von einer Hauptforderung aus und ist mit ihr in einem Nebenverhältnis, d.h. einer Abhängigkeitsbeziehung, verbunden. Der Garantiegeber und der Garantiegeber bewirken ein bestimmtes Benehmen des Prominenten, z.B. die Gewährung eines Darlehens, und geben an, dass er für die daraus resultierenden ökonomischen Gefahren verantwortlich ist.
Im Regelfall hat der Garantiegeber kein eigenes Recht an der grundsätzlichen Beziehung zwischen Kreditgeber und Unterhaltspflichtigem. Demgegenüber steht der Garant, der im Falle der Insolvenz des Hauptschuldners für eine Nebenleistung verantwortlich ist. Es gibt andere Interessen als die der Garantie. Die Solidarhaftung soll bzw. will der Übernehmer direkt haftbar sein und nicht nur eine Eventualhaftung wie im Falle einer Bürgschaft einnehmen.
Einfachbürgschaft und Mitbürgschaft unterscheiden sich nach der Handlungsfähigkeit des Garantiegebers (siehe Handlungsfähigkeit). Für den eigenen Geschäftsanteil sind die Mitgaranten als ordentliche Garanten voll haftbar, jedoch nur als Nachgaranten für die Geschäftsanteile der anderen Garanten. Die Nachgarantin übernimmt gegenüber dem Kreditgeber die Verpflichtung zur Leistung der bisherigen Garantin und ist in gleicher Weise haftbar wie die gewöhnliche Garantin neben der Hauptschuldnerin.
Die Garantiegeberin hat für den Rückgriff des Garantiegebers auf den Hauptschuldner einstehen. Garantien zugunsten der Schweiz und der entsprechenden Staaten unterstehen speziellen Regelungen bezüglich Ausgestaltung, Haftungsbegrenzung und Kündigung. Auf jeder Garantiebescheinigung ist der Haftungshöchstbetrag aufzuführen. Garantien von juristischen Personen können mit einer einfachen Schriftform begründet werden. Garantien von natürlichen Personen erfordern eine öffentliche Zertifizierung.
Haftungssummen unter 2’000 Franken. 00 ermöglichen die Ausstellung von Garantiezertifikaten nur in schriftlicher Form. Im Falle von Garantien für verheiratete Menschen ist die schriftliche Genehmigung des Ehepartners vonnöten. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der Garant als (Mit-)Eigentümer oder Vorstandsmitglied im Personalwesen als Körperschaft der gesetzlich im Firmenbuch bezeichneten Gesellschaftsformen registriert ist.
Der Garantiegeber ist für die betreffende Hauptforderung bis zur Höhe des im Garantiezertifikat genannten Haftungshöchstbetrages einschließlich der Rechtsfolgen des Verzuges und der Inkasso- und Inkassokosten sowie der abgelaufenen und aktuellen Verzugszinsen haftbar. Ohne anderweitige Vereinbarung verringert sich die Haftungssumme der Garantien von natürlichen Personen jährlich um 3% für nicht versicherte und um 1% für durch Grundpfandrechte geschützte Ansprüche.
Der ordentliche Garant kann vom Schuldner ohne andere Vereinbarung nur verklagt werden, wenn der Schuldner in Insolvenz geht oder ein Vergleichsmoratorium eingeräumt wurde oder wenn der Schuldner bis zur Erteilung eines endgültigen Verlustscheines tätig werden musste oder wenn der Wohnsitz des Gläubigers ins Ausland verlegt wurde, was das Gerichtsverfahren erheblich erschwert.
Wird die gesicherte Forderungen durch Grundpfandrechte abgesichert, so kann der ordentliche Garant, solange der Schuldner nicht bankrott ist oder ein Vergleichsmoratorium hat, zunächst die Befriedigung des Gläubigers aus den Verpfändungen einfordern. Die Mitbürge kann auch vor dem Schuldner und vor der Verwirklichung von Hypotheken verfolgt werden, wenn der Schuldner mit seinen Forderungen im Verzug oder vergeblich angemahnt wurde oder seine Insolvenz offensichtlich ist.
Die Garantiegeberin kann auch zur Verwirklichung von Erst- und Schuldpfandrechten herangezogen werden, wenn diese keine Absicherung anbieten oder wenn der Schuldner bankrott ist oder das Nachlassstundungsverbot erteilt wurde oder wenn dies beschlossen wurde. Er kann gegen Zahlung einer dinglichen Sicherheit fordern, dass der Forderungseinzug gegen ihn solange gestoppt wird, bis alle Verpfändungen realisiert sind und ein endgültiger Verlustbrief gegen den Schuldner vorlag.
Wenn bei einem im Inland ansässigen Zahlungspflichtigen die Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Landes entfällt oder beschränkt wird, kann der Garantiegeber dieses Recht ebenfalls in Anspruch nehmen, sofern und soweit er nicht auf diesen Einwand verzichtet hat. Die Garantiegeberin kann alle Einwendungen gegen den Kreditgeber selbst vorbringen. Der Sicherungsgeber ist dann auch dann zur Geltendmachung der dem Hauptschuldner gegen den Zahlungsempfänger zustehenden Ansprüche befugt und dazu gezwungen, selbst wenn der Gesamtschuldner auf sie verzichtet hat.
Die Garantiegeberin wird freigestellt und kann das Gezahlte wieder einfordern, wenn der Kreditgeber seinen Verpflichtungen in dieser Hinsicht unberechtigterweise nicht nachgekommen ist. Die Gläubigerin teilt dem Garanten mit, wenn der Schuldner mehr als 6 Monaten mit der Zinszahlung für ein Halbjahr oder mit einer jährlichen Tilgung in Verzug ist.
Im Falle des Konkurses des Schuldners ist der Schuldner verpflichtet, seine Forderungen einzureichen und seine Rechte zu schützen. Im Falle einer Pflichtverletzung geht der Kreditgeber seine Forderungen gegen den Garantiegeber verloren, wenn ihm durch die Versäumnis ein Schadensersatz erwachsen ist. Die Garantiegeberin teilt dem Gesamtschuldner die geleistete Auszahlung mit.
Erhebt der Sicherungsgeber die dem Hauptschuldner berechtigten Einwendungen nicht oder teilt ihm die bereits geleistete Leistung nicht mit und bezahlt daher auch der Hauptschuldner, so erlischt oder verringert sich der Regress des Sicherungsgebers gegenüber dem Gesamtschuldner. Garantien von natürlichen Personen verfallen nach 20 Jahren (im vergangenen Jahr kann die Garantie durch ausdrückliche Garantieerklärung um maximal 10 Jahre erneuert werden).
Ist eine künftige Inanspruchnahme gewährleistet – solange die Inanspruchnahme noch nicht erfolgt ist – kann der Garantiegeber die Garantie durch eine entsprechende Mitteilung an den Kreditgeber aufheben.
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