In der Schufa werden Verbraucher, die eine Kreditkarte verwenden, vermerkt. In der SCHUFA werden nur Daten gespeichert, die unbestritten sind und von Unternehmen stammen, die ein „berechtigtes Interesse“ nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) haben. Privatpersonen haben die Möglichkeit, einmal im Jahr kostenlos Auskunft darüber zu erhalten, welche Daten bei der Schufa gespeichert sind und wie gut der Schufa-Score ist. Durch die gelegentliche Überprüfung Ihrer Eingaben verbessern Sie Ihre Kreditchancen. Von der Schufa erhalten Sie ein umfangreiches Dokument.
Wie Schufa-Informationen und Schufa-Löschung funktioniert
Die Schufa-Eintragung oder die darauf basierende Schufa-Information wird im Alltag immer bedeutender. Die Schufa-Eintragung wird von der privaten Gesellschaft der Schufa-Holding-AG, einer Auskunftei, gesammelt und gespeichert. Schufa erfasst ökonomisch wichtige Information von Mitbürgern. Anhand dieser Angaben wird ein sogenannter Schufa-Score berechnet, der Auskunft über die Kreditfähigkeit (Bonität, Insolvenz) gibt.
Ob Kreditvergabe, Mietwohnungen oder andere Geschäfte: Ohne Schufa-Informationen geht im Geschäftsleben oft nichts mehr. Laut Schufa haben über 60 Mio. Bundesbürger und über 4 Mio. Firmen in der Bundesrepublik diese Daten abgespeichert. Der Schufa-Eintrag hat eine beträchtliche ökonomische Relevanz, daher stellt sich oft die Frage, ob man sich gegen einen Negativ-Eintrag der Schufa verteidigen kann oder wie eine Auslassung abläuft.
In diesem Artikel erhalten Sie einen Einblick in die wesentlichen Fragestellungen. Die Schufa-Eintragung, d.h. die von der Schufa über die eigene Person oder das eigene Betrieb gespeicherte Information, ist in engem Bezug zu einer Information mit der Schufa über diese Information zu betrachten. Ein Auskunftsrecht über die bei der Schufa hinterlegten personenbezogenen Nutzungsdaten steht nach 34 des Datenschutzgesetzes (BDSG) zur Verfügung.
Die Auskünfte sind einmal im Jahr kostenfrei, können nur bei der Schufa angefordert werden und dauern etwa ein bis zwei Wochen. 2. Hier auf der Schufa Webseite können Sie sich über die notwendigen Angaben und ein Formular informieren. Unter dem von Verbraucherschutzverbänden immer wieder kritisierten Punkt „Datenübersicht nach 34 Bundesdatenschutzgesetz“ ist die freie Informationsmöglichkeit etwas verborgen.
Dort erscheinen die einzigartigen Informationen, für die sie nichts zahlen müssen. Hier gibt es auch ein Eingabefeld für die kostenpflichtigen Informationen. Neben der Schufa auf Ihrer Webseite bieten verschiedene zahlungspflichtige Anbieter an. Im Unterschied zu den oben genannten Informationen sind diese oft im Internet aufrufbar. Im Zusammenhang mit der Auskunft nach 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat die Schufa Auskunft darüber zu erteilen, welche persönlichen Angaben sie über den Auskunftsberechtigten hat.
Persönliche und bei der Schufa hinterlegte Angaben sind alle Angaben zur Identität der betreffenden Personen, d.h. der Namen oder Geburtsnamen, das Datum oder der Ort der Geburt, sowie der Wohnort und die früheren Adressen. Persönliche Angaben umfassen auch den von der Schufa geschaffenen Scoring-Wert. Als Scoringwert („Score“) gilt ein prozentualer Anteil zwischen 1 und 100, der die Kreditwürdigkeit widerspiegeln soll, während ein hoher Anteil eine verbesserte Vorhersage der angenommenen Solvenz widerspiegeln soll.
So werden beispielsweise Angaben über Darlehen und Konten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder die Einleitung von Insolvenzverfahren festgehalten. Einkommens- und Vermögensdaten, Familienstände oder Dienstgeber dürfen nicht abgespeichert und nicht in die Auswertung einbezogen werden. Achtung: Die Schufa muss Auskunft über den Score-Wert geben und welche persönlichen Angaben des Betreffenden im Score-Wert enthalten sind.
Eine exakte Abwägung der Einzelfaktoren und die exakte Ermittlung (Algorithmus) durch die Schufa ist nach der ständigen ständigen Überprüfung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 28.01. 2014 – Az. VI ZR 156/13) nicht erforderlich. Jeder, der Auskunft über seine bei der Schufa hinterlegten Angaben erhalten hat und Irrtümer, d.h. falsche oder veraltete Angaben feststellt, kann sich bei der Schufa (schriftlich) reklamieren und eine Korrektur oder Streichung des Schufa-Eintrags verlangen.
Weil die Schufa zur Löschung unrichtiger oder auch falsch gespeicherter Angaben (z.B. wegen Diskriminierung) gezwungen ist (vgl. § 35 BDSG). Unglücklicherweise gibt es keine einheitlichen Angaben darüber, wie viele der von der Schufa hinterlegten Informationen falsch sind. Es gibt viele Ursachen, warum es einen Eintrag in der Schufa geben kann, der nicht der Realität entsprechen kann.
Eine Drittpartei beansprucht eine Klage (z.B. eine angebliche Schadensersatzforderung wegen Urheberrechtsverletzung, die an ein Inkassoinstitut übermittelt wird). Deutlich mehr Gewicht kann er auf eine schnelle Entfernung von falschen Angaben oder deren vorübergehende Sperre durch die Schufa legen. Wichtig: Wenn Ihnen eine zweifelhafte oder nicht vorhandene Inanspruchnahme droht oder Ihnen sogar die Abtretung dieser Inanspruchnahme an die Schufa versprochen wird, sollten Sie die Inanspruchnahme unverzüglich mit dem Forderungsgläubiger oder dem mit der Zwangsvollstreckung beauftragten Institut („Verwarnungsanwalt“, Inkassoinstitut, etc.) bestreiten.
Weil eine strittige Reklamation nicht an die Schufa weitergeleitet werden darf. Der Aufbewahrungszeitraum der Schufa-Daten ist für jeden Debitor von großem Wert. D. h. auch wer es in drei oder fünf Jahren schaffen will, der noch Jahre lang mit negativer Schufa-Information kämpft und erst Jahre später wieder eine „weiße Weste“ hat.
Deshalb ist es auch sehr bedeutsam, so früh wie möglich gegen unbefugte Schufa-Registrierungen zu vorgehen. Auch das schnellstmögliche Insolvenzverfahren und der Schuldenerlass helfen, die Kreditwürdigkeit der Schufa schnellstmöglich wiederherzustellen. Schufa stellt unerfüllte Kredittransaktionen fest. Auch die eidesstattliche Erklärung wird mit einem Eintrag eingereicht.
Natürlich gibt es in der Schufa auch Hinweise auf die Insolvenz eines Verbrauchers. Abhängig vom Land können die Angaben auch in der Regionalzeitung gedruckt werden. Fazit: Auch bei einer Restschuldfreistellung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bewahrt die Schufa die relevanten Angaben zum Ende des Jahres noch für drei Jahre auf. Wem es durch falsche Angaben Dritter zur Schufa schlimmer geht, für den kommen auch Schadenersatzansprüche gegen den Urheber dieser falschen Angaben in Frage.
Dann kann die Bedrohung durch die Schufa auch kriminelle Konsequenzen haben.
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